21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil26.01.2010

FG Rheinland-Pfalz: Verdoppelung der Höchst­steu­e­r­er­mä­ßigung für Handwer­ker­leis­tungen im Jahr 2008 nicht zulässigSteue­r­er­mä­ßigung Handwer­ker­leis­tungen erst ab dem Veran­la­gungs­zeitraum 2009 gültig

Die erhöhte Steue­r­er­mä­ßigung für Handwer­ker­leis­tungen kann nicht bereits im Jahre 2008 in Höhe von 1.200.- € angesetzt werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Der Rechtsstreit geht darauf zurück, dass der Höchstbetrag der Steue­r­er­mä­ßigung für Handwer­ker­leis­tungen auf bisher 600,- € lautete; mit einer im Jahre 2008 durchgeführten Geset­ze­s­än­derung wurde dieser Höchstbetrag für die Jahre ab 2009 auf 1.200,- € verdoppelt. Streitig war, ob die Gesetzesfassung, bzw. die Anwen­dungs­vor­schriften so verstanden werden können, dass der höhere Betrag von 1.200,- € schon bereits für das Jahr 2008 gewährt werden kann.

Finanzamt: Geänderter Höchstbetrag kann erst ab 2009 berücksichtigt werden

Im Jahre 2008 waren den Klägern Aufwendungen für Handwer­ker­leis­tungen (Arbeiten am Dach, Fassade, Garagen) in Höhe von insgesamt über 4.200,- € entstanden. In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2008 begehrten sie eine Steue­r­er­mä­ßigung von 20 % des Betrages, also rund 840,- €. Das beklagte Finanzamt gewährte allerdings nur eine Steue­r­er­mä­ßigung von 600n- € und begründete das damit, dass Aufwendungen für Handwer­ker­leis­tungen im Jahre 2008 nur bis zu diesem Höchstbetrag angesetzt werden könnten. Der geänderte Höchstbetrag könne erst ab 2009 berücksichtigt werden.

Kläger hält Geset­zes­vor­schrift seit dem Tag nach der Verkündung für rechtskräftig

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage trugen die Kläger vor, die Anwen­dungs­vor­schrift, durch die eine Anwendung des verdoppelten Höchstbetrages bereits im Jahre 2008 habe verhindert werden sollen, sei erst zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten, während die Geset­zes­vor­schrift, die den Höchstbetrag von 600.- € auf 1.200,- € verdoppelt habe, am Tage nach der Verkündung (29. Dezember 2008), also noch im Jahre 2008, in Kraft getreten sei. Daraus folge, dass der verdoppelte Höchstbetrag schon im Jahre 2008 berücksichtigt werden könne.

Kollision hinsichtlich des Inkrafttretens des Wachs­tums­s­tär­kungs­ge­setzes und des Famili­en­leis­tungs­ge­setzes sollte vermieden werden

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass die Steue­r­er­mä­ßigung hinsichtlich des Jahres 2008 auf den Höchstbetrag von 600,- € beschränkt gewesen sei. Ein Anspruch der Kläger auf eine weitergehende Steue­r­er­mä­ßigung bestehe nicht. Aus dem Umstand, dass die Geset­ze­s­än­derung mit der Verdopplung des Höchstbetrages zeitlich vor der Anwen­dungs­vor­schrift in Kraft getreten sei, könne nichts anderes geschlossen werden. Insoweit liege lediglich ein erkennbares Redak­ti­o­ns­versehen des Gesetzgebers vor. Eine wörtliche Auslegung der Geset­zes­vor­schriften würde nämlich zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen, das vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Unter Berück­sich­tigung der Entste­hungs­ge­schichte und vom Sinn und Zweck des Gesetzes, der sich insbesondere der Geset­zes­be­gründung (u.a. in die Zukunft gerichtete Impulse für die Überwindung der Konjunk­tur­schwäche und Arbeits­platz­si­cherung) entnehmen lasse, seien die in Rede stehenden Vorschriften dahin auszulegen, dass die Verdoppelung des Höchstbetrages der Steue­r­er­mä­ßigung für die Inanspruchnahme von Handwer­ker­leis­tungen erst ab dem Veran­la­gungs­zeitraum 2009 gelten sollte. Das Redak­ti­o­ns­versehen beruhe darauf, dass eigentlich eine Kollision hinsichtlich des Inkrafttretens des Wachs­tums­s­tär­kungs­ge­setzes und des Famili­en­leis­tungs­ge­setzes hätte vermieden werden sollen. Daraus folge, dass nicht gewollt gewesen sei, die für 2009 geplante Begünstigung (Anhebung des Höchstbetrages auf 1.200,- €) bereits im Jahre 2008 wirksam werden zu lassen.

Quelle: ra-online, FG Rheinland-Pfalz

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