18.10.2024
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Dokument-Nr. 9068

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Finanzgericht Münster Beschluss11.12.2009

Höhere Steue­r­er­mä­ßigung für Renovie­rungs­auf­wen­dungen erst ab 2009 gültigNeugeregeltes Gesetz zur „Beschäf­ti­gungs­si­cherung durch Wachs­tums­s­tärkung“ nicht auf Leistungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erbracht wurden, anwendbar

Der auf 1.200,- EUR heraufgesetzte Ermäßi­gungs­höchst­betrag für die Inanspruchnahme von Handwer­ker­leis­tungen gilt erst ab dem Jahr 2009. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar im Jahr 2008 von Handwerkern Renovie­rungs­a­r­beiten durchführen lassen. Von den hierfür im gleichen Jahr gezahlten Beträgen entfielen ca. 4.120 EUR auf Handwerkerlöhne. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Jahr 2008 machte das Ehepaar unter Hinweis auf § 35 a EStG eine Steue­r­er­mä­ßigung in Höhe von 20 % dieser Aufwendungen (= 824 EUR) geltend. Sie vertraten die Auffassung, dass die gesetzliche Neuregelung am Tag nach der Verkündung des Gesetzes und damit am 30. Dezember 2008 in Kraft getreten sei und der „neue“ Höchstbetrag von 1.200 EUR daher bereits für das Jahr 2008 gelte. Das Finanzamt sah dies anders. Es ermäßigte die Steuer lediglich um 600 EUR, da – so das Finanzamt – im Jahr 2008 noch der „alte“ Höchstbetrag für eine entsprechende Steue­r­er­mä­ßigung von 600 EUR anwendbar sei.

Aufstockung des Höchstbetrages erst ab 2009 zulässig

Dieser Auffassung hat sich das Finanzgericht Münster – im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung der streitigen Einkommensteuer – angeschlossen. Das Gesetz zur „Beschäf­ti­gungs­si­cherung durch Wachs­tums­s­tärkung“ vom 21. Dezember 2008 führe – wenn Handwerkerleistung und Zahlung im Jahr 2008 erbracht worden seien – nicht zur Anwendung des neuen Höchstbetrages von 1.200 EUR. Die gesetzliche Neuregelung sei in Bezug auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des aufgestockten Höchstbetrages bereits in sich widersprüchlich und daher auszulegen. Insbesondere aus der Begründung des Gesetzes ergebe sich aber, dass die Aufstockung des Höchstbetrages erst ab dem Jahr 2009 gelte.

Quelle: ra-online, FG Münster

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