18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 9068

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Münster Beschluss11.12.2009

Höhere Steue­r­er­mä­ßigung für Renovie­rungs­auf­wen­dungen erst ab 2009 gültigNeugeregeltes Gesetz zur „Beschäf­ti­gungs­si­cherung durch Wachs­tums­s­tärkung“ nicht auf Leistungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erbracht wurden, anwendbar

Der auf 1.200,- EUR heraufgesetzte Ermäßi­gungs­höchst­betrag für die Inanspruchnahme von Handwer­ker­leis­tungen gilt erst ab dem Jahr 2009. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar im Jahr 2008 von Handwerkern Renovie­rungs­a­r­beiten durchführen lassen. Von den hierfür im gleichen Jahr gezahlten Beträgen entfielen ca. 4.120 EUR auf Handwerkerlöhne. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Jahr 2008 machte das Ehepaar unter Hinweis auf § 35 a EStG eine Steue­r­er­mä­ßigung in Höhe von 20 % dieser Aufwendungen (= 824 EUR) geltend. Sie vertraten die Auffassung, dass die gesetzliche Neuregelung am Tag nach der Verkündung des Gesetzes und damit am 30. Dezember 2008 in Kraft getreten sei und der „neue“ Höchstbetrag von 1.200 EUR daher bereits für das Jahr 2008 gelte. Das Finanzamt sah dies anders. Es ermäßigte die Steuer lediglich um 600 EUR, da – so das Finanzamt – im Jahr 2008 noch der „alte“ Höchstbetrag für eine entsprechende Steue­r­er­mä­ßigung von 600 EUR anwendbar sei.

Aufstockung des Höchstbetrages erst ab 2009 zulässig

Dieser Auffassung hat sich das Finanzgericht Münster – im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung der streitigen Einkommensteuer – angeschlossen. Das Gesetz zur „Beschäf­ti­gungs­si­cherung durch Wachs­tums­s­tärkung“ vom 21. Dezember 2008 führe – wenn Handwerkerleistung und Zahlung im Jahr 2008 erbracht worden seien – nicht zur Anwendung des neuen Höchstbetrages von 1.200 EUR. Die gesetzliche Neuregelung sei in Bezug auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des aufgestockten Höchstbetrages bereits in sich widersprüchlich und daher auszulegen. Insbesondere aus der Begründung des Gesetzes ergebe sich aber, dass die Aufstockung des Höchstbetrages erst ab dem Jahr 2009 gelte.

Quelle: ra-online, FG Münster

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss9068

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI