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Bundesfinanzhof Urteil29.01.2009

Verfall eines nicht ausgenutzten Steue­r­er­mä­ßi­gungs­betrags für Handwer­ker­leis­tungen ist verfas­sungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Verfall eines nicht ausgenutzten Steue­r­er­mä­ßi­gungs­betrags für Handwer­ker­leis­tungen nach § 35 a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) verfas­sungsgemäß ist.

Im Streitjahr (2006) nahmen die Kläger Handwer­ker­leis­tungen für Renovie­rungs­maß­nahmen in Anspruch. Die von den Klägern geltend gemachte Steue­r­er­mä­ßigung nach § 35 a EStG in Höhe von 600 € wirkte sich steuerlich nicht aus, weil die Einkommensteuer aufgrund des zu versteuernden Einkommens der Kläger auf Null € festzusetzen war. Die Kläger begehrten deshalb, den steuerlich nicht absetzbaren Betrag - den sog. Anrech­nungs­überhang - als negative Einkommensteuer zu erstatten. Hilfsweise sollte ein Anrech­nungs­überhang festgestellt werden, der in andere Veran­la­gungs­zeiträume zurück bzw. vorgetragen werden kann.

Der BFH war der Auffassung, dass der Steuer­pflichtige weder die Erstattung eines solchen Anrech­nungs­überhangs noch die Feststellung einer rück oder vortragsfähigen Steue­r­er­mä­ßigung beanspruchen kann. Nach seiner Ansicht begegnet es keinen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken, dass in § 35 a EStG keine Erstattung eines Anrech­nungs­überhangs vorgesehen ist. Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer bewirkt im wirtschaft­lichen Ergebnis eine dem EStG fremde Gewährung von (Sozial )Leistungen. Gleich­heits­rechtlich ist es nicht geboten, die geminderte finanzielle Leistungs­fä­higkeit des Steuer­pflichtigen über die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von Null hinaus zu berücksichtigen. Auch die verfas­sungs­rechtlich zulässige Verfolgung von Lenkungszwecken im Rahmen einkom­men­steu­er­recht­licher Regelungen (hier des § 35 a EStG) gebietet nicht die Erstattung eines nicht ausgenutzten Steue­r­er­mä­ßi­gungs­betrags.

Die weitgehende Gestal­tungs­freiheit des Steuer­ge­setz­gebers lässt es zu, von einem Rück oder Vortrag eines ganz oder teilweise nicht ausgenutzten Steue­r­er­mä­ßi­gungs­betrags nach § 35 a EStG abzusehen. Soweit in § 34 f Abs. 3 EStG (sog. Baukindergeld) ein zeitlich begrenzter Rück und Vortrag einer Steue­r­er­mä­ßigung zugelassen wird, ist die unter­schiedliche Ausgestaltung der steuerlichen Lenkung nach Ansicht des BFH sachlich begründet und damit gleich­heits­rechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BFH

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