18.10.2024
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Dokument-Nr. 7671

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Bundesfinanzhof Urteil29.01.2009

Steuer­be­güns­tigung für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen auch für Bewohner eines Wohnstifts

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Steue­r­er­mä­ßigung für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen nach § 35 a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) fortgeführt und entschieden, dass auch der Bewohner eines Wohnstifts die Steue­r­er­mä­ßigung für vom Betreiber des Stifts erbrachte Leistungen in Anspruch nehmen kann.

Der BFH hatte früher schon entschieden, dass die Steue­r­er­mä­ßigung ausscheidet, wenn die steuer­be­güns­tigten Handwerker- und Dienst­leis­tungen bar bezahlt werden (vgl. BFH, Urteil v. 20.11.2008 - VI R 14/08 -). Außerdem gilt auch hier, wie für jede Steue­r­er­mä­ßigung nach § 35 a EStG in der Fassung vor 2006, dass eine Rechnung über die erbrachten Dienst­leis­tungen erstellt und dem Finanzamt vorgelegt werden muss. Aus dieser Rechnung müssen sich nicht nur Erbringer und Empfänger, sondern auch Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuer­pflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben.

Im vom BFH entschiedenen Streitfall hatte ein Bewohner eines Wohnstifts die Steue­r­er­mä­ßigung nach § 35 a EStG für die Kosten der Dienst­leis­tungen geltend gemacht, die ihm im Wohn- und Betreu­ungs­bereich erbracht worden waren. Diese entstanden insbesondere für Hausmeis­ter­tä­tig­keiten, für Reinigung des Apartments sowie der Gemein­schafts­flächen und für das Vorhalten von Haus- und Etagendamen, die zur Begleitung der Bewohner, zur Erledigung kleiner Botengänge und zur Erbringung von Betreu­ungs­leis­tungen zur Verfügung standen. Aus mehreren vom Betreiber des Wohnstifts stammenden Schreiben ergaben sich diese Dienst­leis­tungen sowie die dafür bezahlten Entgelte.

Nachdem das Finanzamt die Steue­r­er­mä­ßigung abgelehnt hatte, entsprach das Finanzgericht der dagegen erhobenen Klage und sprach die begehrte Steue­r­er­mä­ßigung in Höhe von 600 € zu. Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Die Steue­r­er­mä­ßigung werde für Dienst­leis­tungen im privaten Haushalt gewährt. Ein solcher Haushalt könne grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden. Zu den haushaltsnahen Dienst­leis­tungen gehörten Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder dort Beschäftigter erledigt würden und regelmäßig anfielen. Die vom Steuer­pflichtigen in Anspruch genommenen Tätigkeiten des Wohnstift­be­treibers seien solche haushaltsnahen Dienst­leis­tungen. Der Steuer­pflichtige habe schließlich auch die nach § 35 a Abs. 2 Satz 3 EStG vorgeschriebene Rechnung über diese erbrachten Dienst­leis­tungen vorgelegt. Denn aus den Schreiben des Wohnstift­be­treibers ließen sich Erbringer und Empfänger der haushaltsnahen Dienstleistung, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuer­pflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte entnehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BFH

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