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Finanzgericht Köln Urteil18.10.2012

Steue­r­er­mä­ßigung für Dicht­heits­prüfung von Abwas­ser­lei­tungenDichtig­keits­prüfung ist als steuer­be­günstigte Handwer­ker­leistung nach zu beurteilen

Wer seine Abwasseranlage mittels einer Rohrlei­tungs­kamera auf Dichtheit prüfen lässt, erhält eine Steue­r­er­mä­ßigung von 20 % der Kosten. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Hauseigentümer für die Dicht­heits­prüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses 357,36 Euro gezahlt. Er beantragte hierfür in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2010 die steuerliche Begünstigung für Handwer­ker­leis­tungen. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Dicht­heits­prüfung mit einer Gutach­ter­tä­tigkeit vergleichbar sei. Für diese komme nach einem Schreiben des Bundes­mi­nis­teriums für Finanzen vom 15. Februar 2010 eine Steuerermäßigung nicht in Betracht.

FG bejaht Steue­r­er­mä­ßigung

Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und gewährte dem Kläger die beantragte Steue­r­er­mä­ßigung. Die Dicht­heits­prüfung sei eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und damit Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung. Sie sei mithin als steuer­be­günstigte Handwerkerleistung nach § 35 a Abs. 3 EStG zu beurteilen.

Hintergrund

Nach § 35 a Abs. 3 EStG vermindert sich für die Inanspruchnahme von Handwer­ker­leis­tungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Lohnauf­wen­dungen, derzeit höchstens 1.200 Euro, soweit die Kosten nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steue­r­er­mä­ßigung ist, dass der Steuer­pflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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