21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil20.03.2014

Aufwendungen für einen Hausanschluss können als steuer­be­günstigte Handwer­ker­leistung anerkannt werdenHausanschluss ist insgesamt - auch mit Verlauf im öffentlichen Straßenraum - zum Haushalt zu zählen

Hand­werker­leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungs­maßnahmen (nicht aber bei einem Neubau), die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen, können als steuer­be­günstigte Handwer­ker­leistung gelten gemacht werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im entschiedenen Fall war der Haushalt des Steuer­pflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden.

BFH bejaht Anerkennung der Hausan­schluss­a­r­beiten als steuer­be­günstigte Handwer­ker­leistung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Handwer­ker­leis­tungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen (nicht aber bei einem Neubau), die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen, als steuer­be­günstigte Handwerkerleistung anerkannt werden können. Bei Hausanschlüssen handele es sich zwar auch insoweit als die Anschluss­leitung innerhalb des Privat­grund­stücks des Anschluss­nehmers verlaufe um Betriebsanlagen des Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens. Gleichwohl sei der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verlaufe, zum Haushalt zu zählen und damit als Handwer­ker­leistung nach § 35 a EStG begünstigt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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