21.11.2024
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Dokument-Nr. 19347

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Urteil20.03.2014BundesfinanzhofVI R 55/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2014, 1348Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2014, Seite: 1348
  • jM 2014, 348 (Stephan Geserich)juris - Die Monatszeitschrift (jM), Jahrgang: 2014, Seite: 348, Entscheidungsbesprechung von Stephan Geserich
  • NZM 2014, 601Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 601
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil20.03.2014

Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen kann als haushaltsnahe Dienstleistung steuer­be­günstigt seinBegriff "im Haushalt" ist nicht räumlich, sondern funkti­o­ns­bezogen auszulegen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Dienst­leis­tungen, die jenseits der Grund­s­tücks­grenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 a des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) begünstigt sein können.

Im zugrunde liegenden Streitfall beauftragten die Kläger ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks. Ausweislich der Rechnung vom 2. Juni 2008 entstanden ihnen hierfür Kosten in Höhe von 142,80 Euro. In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machten sie diesen Betrag als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst­leis­tungen geltend. Das Finanzamt gewährte die beantragte Steue­r­er­mä­ßigung für die Kosten der Schnee­be­sei­tigung jedoch nicht. Denn die Dienstleistung sei außerhalb der Grund­s­tücks­grenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden. Soweit Dienst­leis­tungen (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) auf öffentlichem Gelände durchgeführt würden, seien sie nicht als haushaltsnahe Dienst­leis­tungen nach § 35 a EStG begünstigt.

Erbringen der Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) für Steuer­be­güns­tigung ausreichend

Auf die Revision der Kläger hat der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben. Denn der Begriff "im Haushalt" sei nicht räumlich, sondern funkti­o­ns­bezogen auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35 a EStG nicht ausnahmslos - unabhängig von den Eigen­tums­ver­hält­nissen - durch die Grund­s­tücks­grenzen abgesteckt. Es genüge, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht werde. Es müsse sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Famili­en­mit­gliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn der Steuer­pflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen verpflichtet sei. In einem solchen Fall seien Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst­leis­tungen in vollem Umfang und nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, nach § 35 a EStG begünstigt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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