18.10.2024
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Dokument-Nr. 9981

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil01.07.2010

Erstmalige Garten­ge­staltung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung und Handwer­ker­leistung abziehbarSteue­r­er­mä­ßigung kann nicht durch Umqua­li­fi­zierung von Handwerker­leistungen in haushaltsnahe Dienst­leis­tungen erhöht werden

Im Außenbereich durchgeführte Arbeiten zur Garten­ge­staltung können nicht zu einem Teil als haushaltsnahe Dienstleistung und zum anderen Teil als so genannte Handwer­ker­leistung beurteilt werden. Dies hat zurfolge, dass sowohl der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600,- € für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen und der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600,- € für Handwerker­leistungen gewährt werden können. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Kläger im Jahre 2003 ihr neu errichtetes Eigenheim bezogen. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2006 machten sie zweierlei Steue­r­er­mä­ßi­gungen gem. § 35 a Abs. 2 Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) geltend:

Erläuterungen
a) Für Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück, die haushaltsnahe Dienst­leis­tungen seien, 3.177.- €, davon 20 %, höchstens 600,-€;

b) Für die Errichtung einer Stützmauer auf demselben Grundstück, das sei eine Handwerkerleistung, 4.457.- €, davon 20 %, höchstens 600,- €.

Kläger: Kosten für Gartengestalung sind nicht im Zuge der Neubaumaßnahme des Hauses angefallen

Das begründeten sie u.a. damit, die im Jahre 2006 im Außenbereich durchgeführten Arbeiten stellten sich als begünstigte Maßnahmen der Garten­ge­staltung und Pflege dar, sie seien keinesfalls im Zuge der Neubaumaßnahme des Hauses angefallen. Hierzu beriefen sie sich auf eine Verwal­tungs­an­weisung, in der zu den handwerklichen Tätigkeiten ausdrücklich „Maßnahmen der Garten­ge­staltung” angesprochen seien und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelnen Maßnahmen Erhaltungs– oder Herstel­lungs­aufwand seien. Die Maßnahmen basierten auf Vorschlägen des erstmals 2005 kontaktierten Gartenbauers, auch die Stützmauer sei erst durch die Umgestaltung des Geländeprofils notwendig geworden.

Finanzamt lehnt Steue­r­er­mä­ßi­gungen ab

Nachdem das Finanzamt die begehrten Steue­r­er­mä­ßi­gungen im Einkom­men­steu­er­be­scheid 2006 abgelehnt hatte, erhoben die Kläger Klage zum Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Sie ergänzten ihr Vorbringen u.a. dahin, dass die bisherige naturbelassene Wiese bereits als Garten habe angesehen werden können.

Gesetzestext schließt kumulative Inanspruchnahme für dieselbe Maßnahme aus

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bereits aus dem Gesetzestext ergebe sich zunächst, dass eine kumulative Inanspruchnahme (also haushaltsnahe Dienstleistung und Handwer­ker­leistung) für dieselbe Maßnahme nicht möglich sei. Angesichts des klaren Geset­zes­wortlauts und der Geset­zes­be­gründung könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu unterbinden, nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, den Höchstbetrag der Steue­r­er­mä­ßigung durch eine Umqua­li­fi­zierung von Handwer­ker­leis­tungen in haushaltsnahe Dienst­leis­tungen zu erhöhen.

Kein Raum für weiter gehende Auslegung der Geset­zes­vor­schrift

Es sei insgesamt nur eine einheitliche Maßnahme einer erstmaligen Garten­ge­staltung gegeben. Einer Berück­sich­tigung der Aufwendungen insgesamt stehe darüber hinaus entgegen, dass die Handwer­ker­leis­tungen, sowohl hinsichtlich der Erd- und Pflanzarbeiten im Zusammenhang mit der Gartenneuanlage als auch hinsichtlich der Erstellung einer Stützmauer, jeweils etwas Neues geschaffen hätten, was über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen hinausgehe. Für eine weiter gehende Auslegung der Geset­zes­vor­schrift bestehe kein Raum, denn sie gewähre eine direkte Subvention für bestimmte vom Steuer­pflichtigen in Anspruch genommene Dienst­leis­tungen, die nicht der Sphäre der Einkunft­s­er­zielung zuzuordnen seien. Von Renovierungs-, Erhaltungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen könne hier nicht gesprochen werden, da die vorherige naturbelassene Wiese – mangels menschlichen Eingriffs – noch nicht als Garten eingestuft werden könne.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Rheinland-Pfalz

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