Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Kläger im Jahre 2003 ihr neu errichtetes Eigenheim bezogen. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2006 machten sie zweierlei Steuerermäßigungen gem. § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend:
a) Für Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück, die haushaltsnahe Dienstleistungen seien, 3.177.- €, davon 20 %, höchstens 600,-€;
b) Für die Errichtung einer Stützmauer auf demselben Grundstück, das sei eine Handwerkerleistung, 4.457.- €, davon 20 %, höchstens 600,- €.
Das begründeten sie u.a. damit, die im Jahre 2006 im Außenbereich durchgeführten Arbeiten stellten sich als begünstigte Maßnahmen der Gartengestaltung und Pflege dar, sie seien keinesfalls im Zuge der Neubaumaßnahme des Hauses angefallen. Hierzu beriefen sie sich auf eine Verwaltungsanweisung, in der zu den handwerklichen Tätigkeiten ausdrücklich „Maßnahmen der Gartengestaltung” angesprochen seien und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelnen Maßnahmen Erhaltungs– oder Herstellungsaufwand seien. Die Maßnahmen basierten auf Vorschlägen des erstmals 2005 kontaktierten Gartenbauers, auch die Stützmauer sei erst durch die Umgestaltung des Geländeprofils notwendig geworden.
Nachdem das Finanzamt die begehrten Steuerermäßigungen im Einkommensteuerbescheid 2006 abgelehnt hatte, erhoben die Kläger Klage zum Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Sie ergänzten ihr Vorbringen u.a. dahin, dass die bisherige naturbelassene Wiese bereits als Garten habe angesehen werden können.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bereits aus dem Gesetzestext ergebe sich zunächst, dass eine kumulative Inanspruchnahme (also haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung) für dieselbe Maßnahme nicht möglich sei. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu unterbinden, nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, den Höchstbetrag der Steuerermäßigung durch eine Umqualifizierung von Handwerkerleistungen in haushaltsnahe Dienstleistungen zu erhöhen.
Es sei insgesamt nur eine einheitliche Maßnahme einer erstmaligen Gartengestaltung gegeben. Einer Berücksichtigung der Aufwendungen insgesamt stehe darüber hinaus entgegen, dass die Handwerkerleistungen, sowohl hinsichtlich der Erd- und Pflanzarbeiten im Zusammenhang mit der Gartenneuanlage als auch hinsichtlich der Erstellung einer Stützmauer, jeweils etwas Neues geschaffen hätten, was über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinausgehe. Für eine weiter gehende Auslegung der Gesetzesvorschrift bestehe kein Raum, denn sie gewähre eine direkte Subvention für bestimmte vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommene Dienstleistungen, die nicht der Sphäre der Einkunftserzielung zuzuordnen seien. Von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen könne hier nicht gesprochen werden, da die vorherige naturbelassene Wiese – mangels menschlichen Eingriffs – noch nicht als Garten eingestuft werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2010
Quelle: ra-online, Finanzgericht Rheinland-Pfalz