21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil12.02.2020

BFH: Aufwendungen für Erstausbildung sind keine WerbungskostenAusschluss des Werbungs­kosten­abzugs von Berufs­ausbildungs­kosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienst­ver­hält­nisses nicht verfas­sungs­widrig

Aufwendungen für die Erstausbildung sind ab dem Veranlagungs­zeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienst­ver­hält­nisses stattfindet, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.02.2020 VI R 17/20 entschieden hat.

Im Streitfall hatte eine Studentin Aufwendungen für ihr Erststudium als Werbungskosten geltend gemacht. Da sie in den Streitjahren keine bzw. nur geringfügige Einkünfte erzielte, wollte sie die dadurch entstehenden Verluste mit künftigen, nach dem Studium erzielten Einkünften verrechnen.

Abzugsfähigkeit nach § 9 Abs. 6 EStG ab dem Veran­la­gungs­zeitraum 2004 ausgeschlossen

Der BFH wollte der Klage der Studentin stattgeben, sah sich daran aber auf Grund des § 9 Abs. 6 EStG gehindert, der mit Wirkung ab dem Veran­la­gungs­zeitraum 2004 in das EStG aufgenommen worden ist. Danach sind die Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar. Deren Abzug kommt nur als Sonderausgaben begrenzt auf 4.000 € bzw. ab dem Jahr 2012 auf 6.000 € in Betracht. Da der Sonder­aus­ga­be­nabzug nicht zu einem vortragsfähigen Verlust führt, wirken sich -- wie auch im Fall der Studentin -- die Aufwendungen auf Grund der während der Ausbildung erzielten geringen Einkünfte regelmäßig nicht bzw. nicht in vollem Umfang steuerlich aus.

Ausschluss des Werbungs­kos­te­n­abzugs mit dem Grundgesetz vereinbar

Der BFH hielt § 9 Abs. 6 EStG für verfas­sungs­widrig und holte im Rahmen eines sog. Normen­kon­troll­ver­fahrens die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) ein. Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 19.11.2019 2 BvL 22-27/14 entschieden hat, dass der Ausschluss des Werbungs­kos­te­n­abzugs von Berufs­aus­bil­dungs­kosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienst­ver­hält­nisses mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der BFH das zunächst ausgesetzte Verfahren der Studentin wieder aufgenommen und deren Klage abgewiesen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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