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Finanzgericht Münster Urteil24.02.2011

FG Münster: Kosten des Erststudiums sind keine WerbungskostenBeruflich veranlasste Aufwendungen außerhalb eines Dienst­ver­hält­nisses nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen

Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erstmalige Ausbildung können grundsätzlich nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienst­ver­hält­nisses stattfindet. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im Streitfall studierte die Klägerin an einer Fachhochschule Betrie­bs­wirt­schaft. Hierfür fielen im Streitjahr 2007 Studien- und Prüfungs­ge­bühren von ca. 10.500 Euro an. Während des Studiums absolvierte die Klägerin Pflichtpraktika, für die sie eine geringe Vergütung erhielt. Bei der Steuer­fest­setzung berücksichtigte das Finanzamt die Studienkosten lediglich als Sonderausgaben in Höhe von 4.000 Euro. Den Antrag, einen verbleibenden Verlustvortrag in Höhe der weiteren Aufwendungen festzustellen, lehnte das Finanzamt ab.

Kosten des Erststudiums stehen nicht mit konkreter beruflicher Tätigkeit in Zusammenhang

Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster meint. Zwar könnten beruflich veranlasste Aufwendungen für eine Bildungs­maßnahme Werbungskosten darstellen. Einem entsprechenden Abzug stehe im Streitfall jedoch die Regelung des § 12 Nr. 5 EStG entgegen, da die Ausbildung der Klägerin nicht im Rahmen eines Dienst­ver­hält­nisses stattgefunden habe. Die Klägerin habe zwar mit der Hochschule einen Studienvertrag abgeschlossen. Ein Dienst­ver­hältnis habe aber weder mit der Hochschule, noch mit dem Prakti­kums­betrieb bestanden. Daher seien die Ausbil­dungs­kosten der Klägerin gem. § 12 Nr. 5 EStG nicht als Werbungskosten anzusehen. Das Gesetz bestimme insoweit typisierend, dass Kosten des Erststudiums noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen in Zusammenhang stünden. Die Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes, nach der die Regelung verfas­sungs­konform dahin auszulegen sei, dass sie einen Abzug von Ausbil­dungs­kosten im Zusammenhang mit einem Studium nach abgeschlossener Berufs­aus­bildung nicht verbiete, sei auf das nach dem Abitur aufgenommene Erststudium nicht übertragbar. Für eine solche Auslegung lasse weder die Geset­zes­be­gründung noch der Wortlaut der Norm Raum.

FG verneint Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG sah das Finanzgericht nicht. Der Gesetzgeber habe sich innerhalb des ihm zustehenden Gestal­tungs­spielraums bewegt. Außerdem sprächen sachlich einleuchtende Gründe für die Regelung. Normalerweise stünden Kosten eines Erststudiums noch nicht in direktem Zusammenhang mit einer konkreten, auf Einnah­me­er­zielung gerichteten Tätigkeit. Zudem würden die Kosten häufig von den Eltern getragen, die hierfür steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nähmen.

Studenten können Studienkosten auch später nicht steuerlich nutzen

Damit ist der Abzug von Studienkosten nicht nur der Höhe nach auf jährlich 4.000 Euro beschränkt. Da es im Bereich der Sonderausgaben keinen so genannten Verlustvortrag gibt, können Studenten, die während der Ausbildung nur wenig Geld verdienen, Studienkosten auch nicht später, d.h. nach Abschluss der Ausbildung, wenn sie höhere Einkünfte erzielen, steuerlich nutzen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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