18.10.2024
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Dokument-Nr. 1978

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Finanzgericht Köln Urteil19.01.2006

Kosten für Erststudium oder Berufs­aus­bildung abzugsfähig

Aufwendungen für ein unmittelbar im Anschluss an das Abitur begonnenes Jura-Studium bis einschließlich 2003 sind als vorab entstandene Werbungskosten oder Betrie­bs­ausgaben absetzbar. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Die Entscheidung betraf das Jahr 2001. Der Senat schloss sich der Auffassung des Finanzamtes nicht an, wonach lediglich die Kosten eines berufs­be­glei­tenden Erststudiums als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Aufgrund einer Geset­ze­s­än­derung sind ab dem 1.1.2004 Aufwendungen für eine erstmalige Berufs­aus­bildung und für ein Erststudium grundsätzlich nur noch als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR jährlich absetzbar. Diese Regelung hat zur Folge, dass sich die Abzugs­mög­lichkeit nur steuermindernd auswirkt, wenn der Auszubildende im selben Jahr auch Einkünfte erzielt. Anders als bei Werbungskosten und Betrie­bs­ausgaben kommt ein Verlustvortrag in Bezug auf nicht ausgenutzte Sonderausgaben nicht in Betracht. Findet die erstmalige Berufs­aus­bildung oder das Erststudium allerdings im Rahmen eines Ausbildungs-Diens­ver­hält­nisses statt, liegen weiterhin voll abziehbare Werbungskosten vor.

Quelle: Pressemitteilung des FG Köln vom 01.03.06

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