21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil16.09.2009

BFH: Aufwendungen für Erststudium können mitunter als Werbungskosten abgezogen werdenVoraussetzung ist, dass dem Studium eine in Zusammenhang stehende abgeschlossene Berufs­aus­bildung vorausgegangen ist

Das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstaus­bil­dungen nach § 12 Nr. 5 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) steht der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diesem eine abgeschlossene Berufs­aus­bildung vorausgegangen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Bildungs­maß­nahmen Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn ein Veran­las­sungs­zu­sam­menhang mit einer, ggf. auch späteren beruflichen Tätigkeit besteht. Die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 EStG bestimmt nun, dass Aufwendungen des Steuer­pflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünf­teer­mittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienst­ver­hält­nisses stattfinden; sie können allerdings jährlich bis zu 4 000 € als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Neuregelung ist umstritten.

Vorschrift regelt lediglich Typisierung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass § 12 Nr. 5 EStG kein Abzugsverbot für Werbungskosten enthält. Die Vorschrift bestimme lediglich in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufs­aus­bildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwer­b­s­tä­tigkeit fehle. Die Typisierung erstrecke sich nicht auf Steuer­pflichtige, die erstmalig ein Studium berufs­be­gleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvierten.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall war die 1967 geborene, verheiratete Klägerin gelernte Buchhändlerin. Nach Abschluss der Ausbildung hatte sie zunächst ein Studium der Sonderpädagogik begonnen, allerdings wegen einer Schwangerschaft nicht beendet. Im Jahr 2002 nahm sie das Studium zur Grund-, Haupt- und Realschul­lehrerin auf. Das Finanzamt lehnte den Abzug der durch das Studium veranlassten Kosten als vorab entstandene Werbungskosten für das Streitjahr 2005 ab. Das Finanzgericht folgte dem.

Aufwendungen sind beruflich veranlasst

Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf und gab der Klägerin dem Grunde nach Recht. Die Aufwendungen der Klägerin für das Lehramtsstudium seien beruflich veranlasst. Es bestehe ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin. § 12 Nr. 5 EStG komme nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem Studium nicht um eine Erstausbildung gehandelt habe.

Bei diesem Befund bestand für den Bundesfinanzhof keine Veranlassung, auf die gegen die Verfas­sungs­mä­ßigkeit des § 12 Nr. 5 EStG geäußerten Bedenken einzugehen.

Mit derselben Begründung sind auch Entscheidungen in vier weiteren Verfahren (VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 49/07) ergangen.

Quelle: ra-online, BFH

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