15.11.2024
15.11.2024  
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Bundesfinanzhof Beschluss22.06.2016

Steuer­rechtliche Gleich­be­handlung im Gesund­heitswesenUnterschiede bei Preisabschlägen zugunsten gesetzlicher Krankenkassen oder private Kranken­ver­si­che­rungen

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird vom Bundesfinanzhof um Klärung ersucht, welche Bedeutung dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz bei der Lieferung von Arzneimitteln im Umsatz­steu­errecht zukommt. Entschei­dungs­er­heblich ist dabei die EU-Grund­recht­echarta (EuGrdRCh).

Im vorliegenden Streitfall geht es um die umsatz­steu­er­rechtliche Behandlung von Preisabschlägen, die pharmazeutische Unternehmen aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewähren müssen. Umsatz­steu­er­rechtlich wird bislang danach unterschieden, ob der Preisabschlag zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse oder zugunsten eines Unternehmens der privaten Kranken­ver­si­cherung gewährt wird.

Anspruch auf Preisabschläge auf Arzneimittel für Krankenkassen und private Kranken­ver­si­che­rungen

Gesetzliche Krankenkassen wie auch Unternehmen der privaten Kranken­ver­si­cherung haben zur Dämpfung ihrer Kosten Anspruch auf Preisabschläge auf Arzneimittel, die die pharma­zeu­tischen Unternehmen tragen müssen. Dies ergibt sich für die Krankenkassen aus dem Fünften Buch Sozial­ge­setzbuch, für Unternehmen der privaten Kranken­ver­si­cherung aus einem besonderen Arznei­mit­tel­ra­batt­gesetz. Die Abschläge sind gleich hoch, werden allerdings in unter­schied­licher Weise gewährt. Bei der Abgabe von Arzneimittel an Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse stellt die Apotheke der Krankenkasse einen entsprechend verminderten Preis in Rechnung. Diesen Abschlag erstattet ihr - ggf. über den Großhändler - das pharmazeutische Unternehmen. Privat Kranken­ver­si­cherte zahlen für Arzneimittel den vollen Preis und erhalten von ihrem Versicherer vollen Kostenersatz. Das Unternehmen der privaten Kranken­ver­si­cherung hat dann gegen den pharma­zeu­tischen Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung des Abschlags.

Anders als bei gesetzlichen Krankenkassen lediglich Erhalt einer Koste­n­er­stattung für privat Versicherte

Zwar mindern die Abschläge zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen die Bemes­sungs­grundlage für die umsatz­steu­er­recht­lichen Arznei­mit­tel­lie­fe­rungen. Denn hier liegt aufgrund des sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Sachleis­tungs­prinzips eine Umsatzkette vom pharma­zeu­tischen Unternehmen bis zur gesetzlichen Krankenkasse vor. Anders ist es aber nach bisheriger Beurteilung bei den Abschlägen zugunsten von Unternehmen der privaten Kranken­ver­si­cherung, da die Umsatzkette bei dem privat Versicherten endet, der von seiner Versi­che­rungs­ge­sell­schaft lediglich eine Kostenerstattung erhält.

BFH: Keine objektive Gerecht­fer­tigung für Abweichung der umsatz­steu­er­recht­lichen Behandlung

Nach Art. 20 EUGrdRCh sind alle Personen vor dem Gesetz gleich. Vergleichbare Sachverhalte dürfen nicht unterschiedlich und unter­schiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Der BFH sieht indes für eine abweichende umsatz­steu­er­rechtliche Behandlung der Abschläge im Bereich der privaten Kranken­ver­si­cherung und im Bereich der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung keine objektive Rechtfertigung. Die Beurteilung dieser das europäische Mehrwert­steu­errecht betreffenden Rechtsfrage obliegt nun dem EuGH.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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