20.01.2025
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Bundesfinanzhof Urteil15.09.2011

BFH: Einbehaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen sind umsatz­steu­er­pflichtigFlugge­sell­schaft muss vereinnahmte Entgelte für Inlandsflüge auch bei nicht genutzter Beför­de­rungs­leistung versteuern

Von einem Unternehmer vereinnahmte Entgelte unterliegen auch dann der Umsatz­be­steuerung, wenn der Unternehmer die geschuldete Leistung nicht erbringt, das Entgelt aber gleichwohl behalten darf. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der zugrunde liegende Fall betraf eine Flugge­sell­schaft, die Flugbe­för­de­rungen im In- und Ausland anbietet. Kunden konnten Flüge zu ermäßigten Preisen, aber ohne Umbuchungs­mög­lichkeit buchen. Erschien der Fluggast zum vorgesehenen Flug nicht, war die Flugge­sell­schaft nach den Vertrags­be­stim­mungen berechtigt, das Beför­de­rungs­entgelt einzubehalten.

Bei Inlandflügen erfüllt bereits Einnahme des Entgelts Besteu­e­rung­s­tat­bestand

Bei Inlandsflügen, so der Bundesfinanzhof, erfüllt bereits die Vereinnahmung des Entgelts den Besteu­e­rung­s­tat­bestand. Er entfällt erst wieder, wenn das Entgelt an den Kunden erstattet wird. Da Rückzahlungen nach den Vertrags­be­din­gungen der Flugge­sell­schaft im Streitfall nicht vorgesehen waren, hatte die Flugge­sell­schaft die vereinnahmten Entgelte trotz unterbliebener Inanspruchnahme der Beför­de­rungs­leistung zu versteuern. Ob die Flugge­sell­schaft gegenüber den nicht erschienenen Fluggästen eine Leistung erbracht hatte, ließ der BFH unentschieden.

Bei Auslandsflügen ist Besteuerung von Erhebung der Umsatzsteuer abhängig

Bei Auslandsflügen kommt es darauf an, ob hierfür Umsatzsteuer erhoben wird. Ist das nicht der Fall, so ist auch das Entgelt für einen nicht in Anspruch genommenen Flug nicht steuerpflichtig. Hierzu waren im Streitfall noch weitere Feststellungen zu treffen. Diese wird das Finanzgericht nachholen müssen.

Ob das Urteil auch auf andere Fallge­stal­tungen wie z.B. Stornokosten bei Hotelbuchungen anzuwenden ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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