18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil10.02.2010

Garantiezusage eines Autoverkäufers ist eine umsatz­steu­er­pflichtige sonstige LeistungRecht­spre­chung­s­än­derung des Bundes­fi­nanzhofs

Der BFH hat entschieden, dass die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Repara­tu­r­an­spruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Repara­tur­kos­te­n­er­satz­an­spruch gegenüber einem Versicherer erhält, umsatz­steu­er­pflichtig ist.

Der Kläger betrieb eine Repara­tur­werkstatt und einen Handel mit Kfz. Beim Verkauf von Kfz bot er den Käufern gegen (zusätzliches) Entgelt den Abschluss einer Garan­tie­ver­ein­barung an, die die Funkti­o­ns­fä­higkeit bestimmter Bauteile des Kfz für die vereinbarte Laufzeit umfasste. Die Garantie war bei der X Versicherungs-AG (rück-)versichert. Im Garantiefall hatte der Käufer die Wahl, ob er das Kfz beim Händler (Garantiegeber) kostenlos reparieren ließ oder ob er die Reparatur bei einer anderen Werkstatt auf Kosten der Versicherung ausführen ließ. Der BFH hatte im Jahr 2003 in einem ähnlichen Fall entschieden, die Leistungen des Händlers seien nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG als "Übernahme von Verbind­lich­keiten" umsatz­steu­erfrei, soweit dieser sich verpflichtet habe, die Reparatur an den Kfz selbst vorzunehmen. Demgegenüber entschied der EuGH im Jahr 2007 aber, der Begriff "Übernahme von Verbind­lich­keiten" in der entsprechenden Bestimmung der Mehrwert­steu­er­richtlinie (6. EG-Richtlinie) umfasse nur Geldver­bind­lich­keiten. Da darunter nicht die Verpflichtung zur Durchführung einer Reparatur im Falle des Schaden­s­ein­tritts fällt, musste der BFH seine frühere Rechtsprechung nun insoweit ändern.

Der BFH hielt auch keine sonstige Steuer­be­frei­ungs­vor­schrift für anwendbar, insbesondere nicht § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG ("Verschaffung von Versi­che­rungs­schutz"). Er beurteilte vielmehr die Garantiezusage des Händlers als sonstige Leistung eigener Art i. S.d. § 3 Abs. 9 UStG, die aus der Sicht des Durch­schnitts­ver­brauchers nicht durch die Verschaffung von Versi­che­rungs­schutz, sondern durch das – umfassende – Versprechen der Einstands­pflicht des Händlers im Garantiefall geprägt ist. Dafür sieht das UStG keine Steuerbefreiung vor.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

der Leitsatz

Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuer­pflichtige sonstige Leistung

Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Repara­tu­r­an­spruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Repara­tur­kos­te­n­er­satz­an­spruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist steuerpflichtig (Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 V R 16/02, BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445).

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