18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil08.06.2009

FG Münster: Händlergarantie beim Pkw-Kauf ist umsatz­steu­er­pflichtigGaran­tie­leistung stellt untrennbare Verbindung zum eigentlichen Fahrzeugkauf dar

Die Vergabe von händlereigenen Garantien anlässlich eines Pkw-Kaufs ist – ebenso wie der Kauf des Fahrzeugs selbst – umsatz­steu­er­pflichtig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im Streitfall hatte die Klägerin, die einen Kfz-Handel betreibt, den Erwerbern von Gebraucht­fahr­zeugen wahlweise die Garantie angeboten, binnen einer bestimmten Zeit im Schadensfall die Reparatur auf eigene Kosten durchzuführen. Die Garantievergabe erfolgte entgeltlich, allerdings ohne gesonderten Rechnungs­ausweis. Die Klägerin offerierte die Fahrzeuge mit einem Komplettpreis. Sofern der Käufer kein Garantiepaket wünschte, wurde der Verkaufspreis entsprechend reduziert.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die - in der Buchführung gesondert ausgewiesenen - Preise für den Erwerb des Garantiepakets nicht mit Umsatzsteuer zu belasten seien und berief sich hierzu auf den Befrei­ungs­vor­schrift des § 4 Nr. 8 Buchst. g des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG).

Händlergarantie ist Verlängerung der ursprünglichen Werksgarantie

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Ansicht nicht. Er ging davon aus, dass die Gewährung einer händlereigenen Garantie ohne gesonderten Preisausweis eine bloß unselbständige Nebenleistung zum – umsatz­steu­er­pflichtigen – Gebraucht­wa­genkauf darstelle und daher nicht eigenständig umsatz­steu­erlich zu beurteilen sei. Es bestehe eine untrennbare Verbindung zum eigentlichen Fahrzeugkauf. Durch die Händlergarantie werde lediglich die ursprüngliche Werksgarantie verlängert. Ansprüche könne der Erwerber zudem – anders als in einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall aus dem Jahre 2003 (Az. V R 16/02) – nur gegen den garan­tie­ge­benden Händler geltend machen. Im dortigen Entschei­dungsfall bestand für den Erwerber neben dem Garan­tie­an­spruch gegen den Händler – anders als im Streitfall des Finanzgerichts – zusätzlich einen Repara­tur­kos­te­n­er­satz­an­spruch gegen einen Versicherer.

Unabhängig hiervon müsse die Steuer­be­frei­ungs­vor­schrift des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG EU-richt­li­ni­en­konform dahingehend ausgelegt werden, dass – anders als vorliegend – lediglich die Übernahme von Geldver­bind­lich­keiten (Finanzgeschäfte) begünstigt sei.

Quelle: ra-online, FG Münster

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