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Finanzgericht Münster Urteil08.06.2009
FG Münster: Händlergarantie beim Pkw-Kauf ist umsatzsteuerpflichtigGarantieleistung stellt untrennbare Verbindung zum eigentlichen Fahrzeugkauf dar
Die Vergabe von händlereigenen Garantien anlässlich eines Pkw-Kaufs ist – ebenso wie der Kauf des Fahrzeugs selbst – umsatzsteuerpflichtig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Im Streitfall hatte die Klägerin, die einen Kfz-Handel betreibt, den Erwerbern von Gebrauchtfahrzeugen wahlweise die Garantie angeboten, binnen einer bestimmten Zeit im Schadensfall die Reparatur auf eigene Kosten durchzuführen. Die Garantievergabe erfolgte entgeltlich, allerdings ohne gesonderten Rechnungsausweis. Die Klägerin offerierte die Fahrzeuge mit einem Komplettpreis. Sofern der Käufer kein Garantiepaket wünschte, wurde der Verkaufspreis entsprechend reduziert.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die - in der Buchführung gesondert ausgewiesenen - Preise für den Erwerb des Garantiepakets nicht mit Umsatzsteuer zu belasten seien und berief sich hierzu auf den Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. g des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Händlergarantie ist Verlängerung der ursprünglichen Werksgarantie
Das Finanzgericht Münster folgte dieser Ansicht nicht. Er ging davon aus, dass die Gewährung einer händlereigenen Garantie ohne gesonderten Preisausweis eine bloß unselbständige Nebenleistung zum – umsatzsteuerpflichtigen – Gebrauchtwagenkauf darstelle und daher nicht eigenständig umsatzsteuerlich zu beurteilen sei. Es bestehe eine untrennbare Verbindung zum eigentlichen Fahrzeugkauf. Durch die Händlergarantie werde lediglich die ursprüngliche Werksgarantie verlängert. Ansprüche könne der Erwerber zudem – anders als in einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall aus dem Jahre 2003 (Az. V R 16/02) – nur gegen den garantiegebenden Händler geltend machen. Im dortigen Entscheidungsfall bestand für den Erwerber neben dem Garantieanspruch gegen den Händler – anders als im Streitfall des Finanzgerichts – zusätzlich einen Reparaturkostenersatzanspruch gegen einen Versicherer.
Unabhängig hiervon müsse die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG EU-richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass – anders als vorliegend – lediglich die Übernahme von Geldverbindlichkeiten (Finanzgeschäfte) begünstigt sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2009
Quelle: ra-online, FG Münster
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