24.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 147

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Entscheidung14.12.2004

Voller Umsatz­steu­ersatz bei Schön­heits­ope­ra­tionen

Mit Urteil vom 14. Dezember 2004 zur Umsatzsteuer 1991 bis 1993 und 1995 bis 1999 (Az.: 2 K 2588/04) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Entgelte für Schön­heits­ope­ra­tionen dem vollen Umsatz­steu­ersatz (jetzt 16 %) unterliegen oder ob eine Umsatz­steu­er­freiheit gegeben ist.

Hintergrund des Streitfalls ist eine Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) vom Juli 2004, in der klargestellt worden war, dass eine Umsatz­steu­er­be­freiung der Entgelte für Schön­heits­ope­ra­tionen dann möglich ist, wenn sie zur Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesund­heits­s­tö­rungen erforderlich sind.

Im Streitfall wurden in einer in der Rechtsform einer GmbH & Co KG betriebenen Klinik vorwiegend ästhetisch-chirurgische Maßnahmen wie Fettabsaugungen, Gesichts-, Hals- und Augen­lieds­traf­fungen sowie Brust­ver­grö­ße­rungen und -verkleinerungen bzw. -straffungen durchgeführt. Aus diesen Tätigkeiten erklärte die Klägerin steuerfreie Umsätze in Höhe von mehreren Mio €. Das Finanzamt behandelte die als steuerfrei erklärten Beträge jedoch als voll umsatz­steu­er­pflichtig und erließ entsprechende Umsatz­steu­er­be­scheide 1991 bis 1993 und 1995 bis 1999.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit einer Klage an das Gericht. Sie führte u.a. aus, bei ihren Leistungen handele es sich um medizinisch indizierte chirurgische Maßnahmen. Die Vornahme medizinisch nicht indizierter Maßnahmen verstoße gegen das Heilkundegesetz. Die durchgeführten Schön­heits­ope­ra­tionen seien eine Maßnahme der Rekonstruktion und Wieder­her­stel­lung­s­chirurgie. Sinn einer solchen Maßnahme sei es, eine Dispro­por­ti­o­nierung auszugleichen und eine nach dem heutigen Verständnis von dem allgemeinen Gesund­heits­zustand und dem biologischen Alter entsprechende Harmonie der Proportionen im Gesicht wieder­her­zu­stellen. Auch die anderen Operationen dienten der Vermeidung bzw. Heilung bestimmter von der Klägerin näher bezeichneten Leiden.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte dieser Argumentation jedoch nicht und wies die Klage ab. Das Umsatz­steu­errecht gehe zunächst von dem Grundsatz der Steuerpflicht von entgeltlichen Leistungen aus. Die Vorschrift (§ 4 Nr. 14 Umsatz­steu­er­gesetz), nach der Umsätze aus einer Tätigkeit als Arzt u.U. steuerfrei sein könnten, sei daher restriktiv auszulegen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin falle nicht jegliche von einem Arzt durchgeführte Leistung oder Maßnahme unter die Steuer­be­frei­ungs­vor­schrift. Die Voraussetzungen seien nur dann erfüllt, wenn die ärztliche Tätigkeit medizinisch indiziert, d.h. zur Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Gesund­heits­s­törung geboten sei, mithin einem therapeutischen Ziel diene und nicht aus rein ästhetischen Gründen vorgenommen werde. Diesbezüglich habe die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis jedoch nicht führen können.

Soweit sie die üblicherweise bei jedem Menschen auftretenden körperlichen Veränderungen als mit einem Krankheitswert behaftet ansehe, gehe sie fehl. Das Altern als ein Verlauf, dem jeder Mensch von Geburt an unterliege, sei gerade die Norm und nicht umgekehrt die Abweichung von dieser. Die Beseitigung der dieser Norm entsprechenden körperlichen Auswirkungen vermöge damit nicht der Gesundheit zu dienen, sondern allenfalls der Herstellung eines nicht der persönlichen Alter­s­ent­wicklung der betreffenden Person entsprechenden äußeren Erschei­nungs­bildes. Auch soweit die Klägerin meine, die Beseitigung von Hässlichkeit sei Heilbehandlung, gehe sie ebenfalls fehl. Die Frage, was hässlich sei, bzw. wann Hässlichkeit beseitigt werde, könne - evtl. bis auf extreme Ausnahmefälle - von niemandem allgemein beantwortet werden. Darüber hinaus habe die Klägerin die Indikationen nicht zur Überzeugung des Gerichts dargestellt und nachgewiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 01.02.2005

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