21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil04.12.2014

Schön­heits­operationen aufgrund von Krankheiten, Verletzungen oder angeborener körperlicher Mängel steuerfreiSach­verständigen­gut­achten für Operation ist auf Grundlage anonymisierter Patien­ten­un­terlagen zu erstellen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ästhetische Operationen ("Schön­heits­operationen") als umsatz­steu­erfreie Heilbe­hand­lungen anzusehen sind, wenn der Eingriff aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich ist. Darüber ist auf der Grundlage anonymisierter Patien­ten­un­terlagen zu entscheiden. Das Regelbeweismaß ist auf eine "größtmögliche Wahrschein­lichkeit" zu verringern.

Der Bundesfinanzhof verwies in seiner Entscheidung darauf, dass eine Beweiserhebung über ästhetische Operationen als Heilbehandlung nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass Name und Anschrift des behandelten Patienten genannt werden. Stattdessen ist auf der Grundlage der anonymisierten Patien­ten­un­terlagen ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten über die mit der Operation verfolgte Zielsetzung einzuholen. Der Bundesfinanzhof betont auch die den Steuer­pflichtigen (Klinik oder Arzt) treffenden Mitwir­kungs­pflichten. Dieser muss - auf anonymisierter Grundlage - detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophy­lak­tischen Zielsetzung machen.

BFH weist Sache zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück

Im konkreten Streitfall hob der Bundesfinanzhof das Urteil der Vorinstanz auf, das eine Beweiserhebung von einer Benennung der behandelten Patienten abhängig gemacht hatte. Die Sache wurde an das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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