27.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil03.03.2011

BFH: Vorsteuerabzug für Gemeinden bei Markt­platz­sa­nierung zulässigEntscheidung von grundsätzlicher Bedeutung für die Umsatz­be­steuerung der öffentlichen Hand

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Gemeinde aus den Kosten der Sanierung eines als öffentliche Straße gewidmeten Marktplatzes zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Wenn wirtschaftliche Aktivitäten der öffentlichen Hand, die im Wettbewerb mit privaten Unternehmen stehen können, nicht besteuert werden, kommt es zu Wettbe­wer­bs­ver­zer­rungen zu Lasten privater Konkurrenten. Dies gilt nicht nur für entgeltliche Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts auf privat­recht­licher Grundlage erbringen, sondern auch, wenn sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gegen Entgelt tätig sind und insoweit ein Wettbe­wer­bs­ver­hältnis zu privaten Leistungs­an­bietern besteht. Auch das Handeln durch gebüh­ren­pflichtigen Verwaltungsakt kann bei Vorliegen eines Wettbe­wer­bs­ver­hält­nisses zur Umsatz­steu­er­pflicht der öffentlichen Hand führen.

Sachverhalt

Die Steuerpflicht der öffentlichen Hand kann sich jedoch auch zugunsten der öffentlichen Hand auswirken, wenn sie nach den vorstehenden Kriterien als Unternehmer steuer­pflichtige Leistungen erbringt und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine derartige Fallgestaltung liegt dem jetzt veröf­fent­lichten Urteil zugrunde. Eine Gemeinde nutzte einen als öffentliche Straße gewidmeten und insoweit hoheitlich genutzten Marktplatz bei der Veranstaltung von Wochenmärkten dadurch als Unternehmer, dass sie Standplätze an Markttagen unter Verzicht auf die Steuerbefreiung für Vermie­tungs­leis­tungen an Händler vermietete.

Gemeinde zum anteiligen Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Sanierung des Marktplatzes berechtigt

Entgegen der Entscheidung der Vorinstanz ist die Gemeinde nach dem Urteil des Bundesfinanzhof trotz der ansonsten hoheitlichen Nutzung für den Gemeingebrauch aufgrund der umsatz­steu­er­pflichtigen Vermietung der Standflächen zum anteiligen Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Sanierung des Marktplatzes berechtigt.

Finanzgericht muss über Vorsteu­er­auf­teilung entscheiden

Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses nunmehr über die Frage der Vorsteu­er­auf­teilung entscheidet. Dazu waren weitere Feststellungen erforderlich. Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs kann eine Vorsteu­er­auf­teilung nach der Anzahl der Markttage im Kalenderjahr erfolgen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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