14.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil01.10.2009

VG Berlin-Brandenburg: Vorsteuerabzug bei Erwerb von Grundstücken von Städten oder Gemeinden möglichGrund­s­tücks­ver­äu­ßerung kann nach deutschem Recht nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt qualifiziert werden

Erwirbt ein Unternehmer ein städtisches Grundstück und ist im Grund­s­tücks­kauf­vertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen, so kann der Unternehmer die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen. Der Unternehmer kann sich insoweit unmittelbar auf Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) berufen. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Grundsätzlich sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Städte, Gemeinden) nicht Unternehmer und daher nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt. Infolgedessen entfällt auch das Recht des Leistungs­emp­fängers zum Vorsteuerabzug. Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie sieht hingegen vor, dass die EU-Mitgliedstaaten Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die umsatz­steu­erfrei sind - hierzu gehören Grund­s­tücks­ver­äu­ße­rungen - , als Tätigkeiten behandeln können, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 2009 (C-102/08) erfordert dies eine ausdrückliche nationale Regelung, die verbindlich, konkret, bestimmt und klar sowie gerichtlich nachprüfbar sein muss. Eine derartige Regelung findet sich im deutschen Recht jedoch nicht. Daraus folgt, dass die Grund­s­tücks­ver­äu­ßerung nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt qualifiziert werden kann und die Umsatzsteuer somit ausgewiesen werden durfte.

Quelle: ra-online, FG Berlin-Brandenburg

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