18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil08.03.2012

Kein ermäßigter Steuersatz für gemeinnützige KörperschaftenBeherbergung und Beköstigung durch gemeinnützigen Semina­r­ver­an­stalter unterliegen dem Regelsteuersatz

Eine gemeinnützige Körperschaft, die Seminare steuerfrei veranstaltet, kann für die Beherbergung und Beköstigung von Semin­ar­teil­nehmern nicht den ermäßigten Umsatz­steu­ersatz von 7 % in Anspruch nehmen.

Gemeinnützige Semina­r­ver­an­stalter waren bereits bisher gezwungen, eine einheitliche Teilnahmegebühr, die z.B. Mittagessen oder Übernachtung mit Frühstück beim Seminar umfasst, aufzuteilen und den auf die Beköstigung und Beherbergung entfallenen Preisanteil zu versteuern. Während gemeinnützige Semina­r­ver­an­stalter davon ausgingen, dass sie nach der für sie geltenden Sonder­vor­schrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) den ermäßigten Steuersatz anwenden können, entschied der Bundesfinanzhof, dass Beherbergung und Beköstigung dem Regelsteuersatz unterliegen.

Erbrachte Leistungen der gemeinnützigen Seminaranbieter unterliegen drei gesonderten Regelungen

Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Zum einen verdeutlicht es die bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bestehenden Schwierigkeiten. So dürfen gemeinnützige Seminaranbieter nach dem für das Streitjahr 2007 ergangenen Urteil den ermäßigten Steuersatz weder für die Beherbergung noch für die Beköstigung anwenden. Dies ändert sich allerdings für spätere Besteu­e­rungs­zeiträume ab 2010, ab denen die Neuregelung für den ermäßigten Steuersatz im Hotelgewerbe (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) gilt. Gemeinnützige Seminaranbieter erbringen dann Leistungen, die drei gesonderten Regelungen unterliegen. Die Semina­r­ver­an­staltung selbst ist steuerfrei, die Beherbergung ist mit 7 % und das Mittagessen beim Seminar ist mit 19 % zu versteuern.

BFH: § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG entspricht nicht Unionsrecht

Zum anderen betont der Bundesfinanzhof, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nicht dem Unionsrecht entspricht. Danach sind nur die Leistungen der gemeinnützigen Körperschaften ermäßigt zu besteuern, die für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind. Dies führt zu einer engen Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, nach der gemeinnützige Körperschaften für die Leistungen ihrer so genannten wirtschaft­lichen Geschäfts­be­triebe den ermäßigten Steuersatz selbst dann nicht in Anspruch nehmen können, wenn zugleich ein - ansonsten steuerrechtlich privilegierter - Zweckbetrieb vorliegt. Anders ist es nach dem Bundesfinanzhof-Urteil, dem insoweit Grund­satz­cha­rakter zukommt, nur, wenn es sich um Leistungen handelt, die für die Verwirklichung des Satzungszwecks unerlässlich sind oder die den Satzungszweck selbst verwirklichen. Dies führt gegenüber der bisherigen Besteu­e­rung­s­praxis zu erheblichen Einschränkungen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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