18.10.2024
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Dokument-Nr. 6028

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Urteil01.04.2008Finanzgericht Rheinland-Pfalz6 K 1108/07
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil01.04.2008

Voller Umsatz­steu­ersatz für Fleisch­wurst­verkauf zum Verzehr auf WochenmarktVerzehr erfolgt an Ort und Stelle

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, welcher Umsatz­steu­ersatz (voller Steuersatz oder Regelsteuersatz damals 16 % oder ermäßigter Satz 7 % ) gilt, wenn verzehrfertige Lebensmittel auf Wochenmärkten abgegeben werden.

Der Kläger besuchte mit seinem Verkaufwagen verschiedene Wochenmärkte und bot dort Wurstwaren zum Verkauf an. Seine Umsätze versteuerte er nach dem für Lebensmittel geltenden ermäßigten Umsatz­steu­ersatz von 7 %.

Nach Durchführung einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, dass die zum Verzehr an Ort und Stelle abgegebenen Portionen - warme Fleischwurst und Wurstsuppe - als Restau­ra­ti­o­ns­umsätze mit dem Regelsteuersatz von (damals) 16 % zu versteuern seien. Da der Kläger seine Aufzeichnungen nicht getrennt (nach Restau­ra­ti­o­ns­um­sätzen und nach üblichen Lebens­mit­tel­ver­käufen) geführt hatte, wurden die Restau­ra­ti­o­ns­umsätze geschätzt und der bereits ergangene Umsatz­steu­er­be­scheid 2001 entsprechend geändert, was zu einer steuerlichen Mehrbelastung von rd. 4.000.- € führte.

Die dagegen angestrengte Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein Restau­ra­ti­o­ns­umsatz sei durch eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet, von denen nur ein Teil aus der Lieferung von Nahrungsmitteln bestehe, während die Dienst­leis­tungen bei weitem überwiegen würden. Es sei zu unterscheiden, ob sich ein Umsatz auf Lebensmittel „zum Mitnehmen” beziehe und daneben keine Dienst­leis­tungen erbracht würden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten sollten. Es komme darauf an, ob das Dienst­leis­tungs­element qualitativ überwiege. Im Streitfall sei entscheidend, dass nach vorliegenden Fotografien Stehtische aufgestellt worden seien, an denen die angebotenen Speisen verzehrt werden konnten. Ein Marktschirm habe vor Witte­rungs­ein­flüssen geschützt, außerdem seien die Stehtische regelmäßig gereinigt worden. Insoweit würden die Stehtische und teilweise der Marktschirm eine - den Verhältnissen des Wochenmarktes angepasste - Essatmosphäre schaffen, die den Kunden eine Infrastruktur bereitstelle und den Raum zur Einnahme der angebotenen Speisen und Getränke ähnlich einer sozialen Tabuzone vom öffentlichen Verkehrsraum abgrenze. Diese Essatmosphäre gehe über die mit der Vermarktung der angebotenen Speisen notwendig verbundenen Dienst­leis­tungen hinaus. Die Stehtische und die dadurch geschaffene, von dem übrigen Marktbetrieb zur Einnahme der Speisen abgegrenzte Zone stellten darüber hinaus einen entscheidenden Anreiz zum Verzehr an Ort und Stelle dar und seien nach Ansicht des Senats ausschlaggebend für die Motivation der Marktbesucher, die zum Verzehr an Ort und Stelle vom Kläger angebotenen Speisen zu erwerben und in diesem Bereich zu verzehren. Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der Restau­ra­ti­o­ns­umsätze sei nicht zu beanstanden, denn der Kläger habe die verschiedenen Umsätze nicht - wie es nötig gewesen wäre - getrennt aufgezeichnet. Das Finanzamt habe sachgerecht die Zahl der im Laufe eines Markttages aufgrund tatsächlicher Beobachtungen verzehrten Fleisch­wur­st­por­tionen auf die Anzahl der Markttage hochgerechnet. Dies beinhalte zwar eine Schät­zungs­un­schärfe, sei aber hinzunehmen, weil die anders lautenden Angaben des Klägers ebenfalls nur eine - eigene, nicht wahrschein­lichere - Schätzung darstellten würden. In Fällen, in denen keine Aufzeichnungen geführt worden seien, könnten eigene, erst lange Zeit später erstellte „Kalkulationen” des Steuer­pflichtigen nicht geeignet sein, auch grobe Schätzungen der Finanzbehörden zu entkräften.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 07.05.2008

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