21.11.2024
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Dokument-Nr. 9108

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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss25.09.2009

FG Düsseldorf: Umsätze aus Verpflegung von Alten- und Pflege­heim­be­wohnern unterliegen RegelsteuersatzBereitstellung von Mahlzeiten inklusive Zurver­fü­gung­s­tellung von Mobiliar, Geschirr und Besteck kann nicht als bloße Lieferung zubereiteter Speisen angesehen werden

Umsätze im Zusammenhang mit der Verpflegung der Bewohner eines Altenwohnheims sind als regelbesteuerte Dienst­leis­tungen und nicht als bloße Lieferung zubereiteter Speisen anzusehen, wenn sich die Leistung nicht darauf beschränkt, die in den Großküchen der jeweiligen Heime verzehrfertig zubereiteten Speisen an den Betreiber des Altenwohnheims zu liefern, sondern darüber hinaus auch das Mobiliar der Gemein­schafts­auf­ent­haltsräume sowie das zur Einnahme der Mahlzeiten erforderliche Geschirr und Besteck überlassen wird. Der Berück­sich­tigung der Überlassung von Mobiliar, Besteck und Geschirr als Dienst­leis­tungs­element stehe nicht entgegen, dass daneben das gesamte Heiminventar überlassen werde und damit mehrere selbständige Leistungen eines Unternehmers vorliegen. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im Streitfall betrieb die Klägerin mehrere Altenwohn- und Pflegeheime. In einem Rahmenvertrag verpflichtete sich die Rechts­vor­gängerin der Klägerin, die in den von der Klägerin betriebenen Altenwohn- und Pflegeheimen vollstationär untergebrachten Personen mit allen erforderlichen Speisen und Getränken zu versorgen und dabei die Speise­plan­vorgaben der Klägerin einzuhalten. Sie hatte sämtliche Mahlzeiten mit eigenem Personal und eigener Küchen­ein­richtung zuzubereiten und den Transport der Mahlzeiten und Getränke zu den Altenwohn- und Pflegeheimen durchzuführen, die erforderliche Bett- und Flachwäsche zu stellen, die persönliche Wäsche der Heimbewohner zu reinigen, die mit dem Betrieb der Altenwohn- und Pflegeheime verbundenen Verwal­tung­s­tä­tig­keiten zu übernehmen und die Gebäude durch einen externen Dienstleister reinigen zu lassen.

Finanzamt beanstandet zu Unrecht angesetzten ermäßigten Steuersatz

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, die Rechts­vor­gängerin der Klägerin habe die Umsätze aus der Verpflegung der Heimbewohner zu Unrecht dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Die Leistungen seien nicht als Speise­lie­fe­rungen, sondern als dem Regelsteuersatz unterliegende Dienst­leis­tungen zu würdigen.

Ermäßigter Steuersatz nicht zulässig

Das Gericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999 ermäßigt sich die Steuer auf 7 % nur für die Lieferung von Gegenstände. Handelt es sich hingegen um sonstige Leistungen, scheidet eine Steue­r­er­mä­ßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999 aus. Bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung ist auf die Sicht des Durch­schnitts­ver­brauchers abzustellen. Maßgebend ist eine Gesamt­be­trachtung aller Umstände, unter denen der Umsatz erfolgt.

Dienst­leis­tungs­elemente überwiegen – Steuer­be­günstigte Lebens­mit­tel­lie­ferung liegt somit nicht vor

Als nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbundenes Dienst­leis­tungs­element ist aus der Sicht des Durch­schnitts­ver­brauchers insbesondere deren Zubereitung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Gegenstand anzusehen. Insbesondere zählt die verzehrfertige Zubereitung von Lebensmitteln im Sinne eines Kochens, Bratens, Backens oder Ähnlichem nicht zu den Dienst­leis­tungs­ele­menten, die bei der gebotenen Gesamtwürdigung als notwendige Vorstufe der Lebens­mit­tel­ver­ma­rktung außer Betracht zu bleiben haben. Kommt zusätzlich zu einer derartigen Zubereitung wie im vorliegenden Fall ein weiteres nicht nur unwesentliches Dienst­leis­tungs­element hinzu, liegt regelmäßig ein qualitatives Überwiegen der Dienst­leis­tungs­elemente und somit eine der Regel­be­steuerung unterliegende Dienstleistung und keine steuer­be­günstigte Lebens­mit­tel­lie­ferung vor.

Quelle: ra-online, FG Düsseldorf

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