24.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil01.12.2010

BFH: Haus-Notruf-Dienst eines Vereins unterliegen nicht der UmsatzsteuerLeistungen eines Menüservices des Vereins jedoch nicht steuerfrei

Die im Rahmen eines Haus-Notruf-Dienstes erbrachten Leistungen eines Vereins, der nicht zu einem anerkannten Verband der Wohlfahrts­pflege gehört, sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Leistungen eines Menüservices des Vereins sind dagegen nicht steuerfrei. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In dem zu entschiedenen Streitfall ist der Kläger ein eingetragener Verein für Rettungsdienste, Kranken­transporte und soziale Hilfsdienste, der nach seinem Satzungszweck Alte, Kranke, Behinderte und sozial Hilfsbedürftige unterstützt. Er unterhielt in den Streitjahren mehrere entsprechende Einrichtungen (u.a. Rettungsdienst, Haus-Notruf-Dienst, Menüservice). Das Finanzamt war der Meinung, dass u.a. die im Zusammenhang mit dem Haus-Notruf-Dienst und dem Menüservice erbrachten Leistungen des Klägers steuerpflichtig sind.

Steuerbefreiung umfasst nur Haus-Notruf-Dienste nicht die beim Menüservice ausgeführten Leistungen

Der Bundesfinanzhof war - wie das Finanzgericht - der Auffassung, dass die Voraussetzungen der in Betracht kommenden nationalen Befrei­ungs­vor­schrift nicht erfüllt seien, weil der Kläger kein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrts­pflege sei; der Kläger könne sich für die Steuerfreiheit der im Rahmen seines Haus-Notruf-Dienstes erbrachten Leistungen aber unmittelbar auf das günstigere Unionsrecht berufen. Diese Steuerbefreiung umfasse jedoch nicht die beim Menüservice ausgeführten Leistungen. Denn bei dem Menüservice handele es sich weder um eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter, noch seien die von ihm erbrachten Leistungen eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden.

Finanzgericht muss über anzuwendenden ermäßigten oder Regelsteuersatz für Menüservice entscheiden

Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses nach einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts und ggf. erst nach Ergehen einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Steuersatz bei Abgabe von Speisen und Mahlzeiten entscheidet, ob auf die Leistungen des Menüservices ein ermäßigter Steuersatz oder der Regelsteuersatz anzuwenden ist.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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