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Dokument-Nr. 10318

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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil21.04.2010

FG Berlin-Brandenburg: Leistungen zur Unterstützung des Arbeitsamtes umsatz­steu­erfreiEinrichtungen mit sozialem Charakter sind bei eng mit Sozialfürsorge verbundenen Dienst­leis­tungen von Umsatzsteuer zu befreien

Das Arbeitsamt beauftragte in den Jahren 2002 und 2003 zu seiner Unterstützung Dritte mit der Vermittlung Ausbil­dungs­su­chender oder Arbeitsuchender oder mit Teilaufgaben ihrer Vermittlung. Derartige Leistungen sind umsatz­steu­erfrei. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich eine GmbH, die Arbeitslose bei der Stellensuche und der Erstellung von Bewer­bungs­un­terlagen unterstützte und ähnliche Leistungen erbrachte, dagegen gewehrt, dass das Finanzamt diese Leistungen der Umsatzsteuer unterwarf.

GmbH darf sich auf Umsatzsteuer betreffende 6. EG-Richtlinie berufen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab ihr Recht. Zwar sieht das deutsche Umsatz­steu­er­gesetz keine Regelung vor, nach der Leistungen wie die von der Klägerin erbrachten umsatz­steu­erfrei seien, aber die Klägerin konnte sich nach Auffassung der Richter direkt auf die die Umsatzsteuer betreffende 6. EG-Richtlinie berufen. Nach dieser Richtlinie sind Dienst­leis­tungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, von der Umsatzsteuer zu befreien, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt seien, erbracht werden.

Finanzgericht bejaht erfüllte Voraussetzungen für Umsatz­steu­er­be­freiung

Ein Steuer­pflichtiger kann sich direkt auf eine solche in der EG-Richtlinie vorgeschriebene Umsatz­steu­er­be­freiung berufen, wenn diese inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheint und ein Mitgliedstaat, hier also die Bundesrepublik Deutschland, sie nicht in nationales Recht umgesetzt hat. Das bejahte das Finanzgericht im Fall der Klägerin. Die Voraussetzungen der Umsatz­steu­er­be­freiung seien in der Bestimmung der EG-Richtlinie eindeutig bestimmt, und die Klägerin erfülle diese Voraussetzungen. Zum einen sei die Unterstützung Arbeitsloser bei der Stellensuche eine Leistung, die mit der sozialen Sicherheit verbunden sei, zum anderen sei die Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen. Letzteres folge schon daraus, dass sie als Vertragspartner der Arbeitsämter in ihrer Eigenschaft als Träger der Sozia­l­leis­tungen zur Arbeits­för­derung tätig geworden sei, der auch die Kosten dafür übernommen habe. Unschädlich sei es demgegenüber, dass die Klägerin auch Gewinn­er­zie­lungs­absicht gehabt habe.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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