21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil18.08.2015

Pflege­leis­tungen durch Mitglieder eines Vereins können umsatz­steu­erfrei seinBFH erklärt Pflege­leis­tungen unter Berufung auf das Unionsrecht für steuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Pflege­leis­tungen unter Berufung auf das Unionsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehr­wertsteuer­system­richtlinie) steuerfrei sind. Voraussetzung ist, dass die Pflegekraft die Möglichkeit hat, Verträge nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Sozial­ge­setz­buches Elftes Buch (SGB XI) mit Pflegekassen abzuschließen.

Das zugrunde liegende Verfahren betraf eine Klägerin, die als Mitglied eines eingetragenen Vereins für den Verein gegen Entgelt als Pflegehelferin tätig war. Über eine Ausbildung als Kranken- oder Altenpflegerin verfügte die Klägerin nicht. Der Verein hatte mit der Klägerin eine Quali­täts­ver­ein­barung abgeschlossen. Der Verein erbrachte umsatz­steu­erfreie Pflegeleistungen an Pflegekassen. Diese Art der Erbringung von Pflege­leis­tungen durch Mitglieder eines eingetragenen Vereins ist in Deutschland verbreitet.

Klägerin kann sich auf Steuer­be­frei­ung­s­tat­be­stände des Unionsrechts berufen

Das Finanzamt sah die Tätigkeit der Klägerin für den Verein als umsatz­steu­er­pflichtig an. Ihre Klage zum Finanzgericht hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Zwar seien die Leistungen der Klägerin nach nationalem Recht steuerpflichtig. Sie könne sich aber auf die weitergehenden Steuer­be­frei­ung­s­tat­be­stände des Unionsrechts berufen, die das nationale Recht nur ungenügend umgesetzt habe. Für die nach dem Unionsrecht erforderliche Anerkennung reiche es aus, dass für die Klägerin die Möglichkeit bestanden habe, Leistungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI an Pflegekassen erbringen zu können.

Pflegenotstand begründet Gemein­wohl­in­teresse an Erbringung steuerfreier Pflege­leis­tungen

Bei seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof auch den gerichts­be­kannten Pflegenotstand und das sich hieraus ergebende hohe Gemein­wohl­in­teresse berücksichtigt, das an der Erbringung steuerfreier Pflege­leis­tungen besteht.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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