23.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil25.02.2015

Vergütungen für Hinter­grund­dienste im Hausnotruf steuerfreiNebenberufliche Tätigkeit der Rettungshelfer ist bis zur gesetzlich geregelten Höchstgrenze uneingeschränkt der Steuerbefreiung zuzurechnen

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Vergütungen für Rettungshelfer, die im sogenannten Hinter­grund­dienst von Haus­not­ruf­betreibern nebenberuflich tätig sind, bis zu der gesetzlich geregelten Höchstgrenze uneingeschränkt der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG zuzurechnen sind.

Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verband der freien Wohlfahrts­pflege, der nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung für seine im Hinter­grund­dienst des Hausnotrufes tätigen ehrenamtlichen Rettungshelfer ca. 50.000 Euro Lohnsteuer nachzahlen sollte. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Steuer­ver­güns­tigung nach § 3 Nr. 26 EStG nur für den Anteil der Vergütung gewährt werden könne, der auf tatsächliche Rettungs­einsätze entfalle. Bereit­schafts­zeiten seien nicht begünstigt, weil insoweit keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen erfolge.

Sich-Bereithalten stellt unabdingbare Voraussetzung für erfolgreiche Durchführung der Rettungs­einsätze dar

Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und gewährte die Steuerbefreiung auch in Bezug auf die Bereit­schafts­zeiten. Eine Differenzierung zwischen Einsatzzeiten und Bereit­schafts­zeiten verbiete sich nach Auffassung des Gerichts schon deshalb, weil das Sich-Bereithalten unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung der Rettungs­einsätze sei.

Voraussetzung für Steuerbefreiung bei neben­be­ruf­licher Tätigkeiten

Das Finanzgericht stellte in seiner Entscheidung außerdem klar, dass die Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26 EStG auch dann zur Anwendung komme, wenn der - nebenberufliche - Helfer zwar mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs tätig wird, letztlich aber maximal den in § 3 Nr. 26 EStG genannten Höchstbetrag erhält. Nach der aktuellen Fassung des § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG sind Einnahmen aus neben­be­ruf­lichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren neben­be­ruf­lichen Tätigkeiten, aus neben­be­ruf­lichen künstlerischen Tätigkeiten oder der neben­be­ruf­lichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körper­schaft­steu­er­ge­setzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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