15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Finanzgericht Köln Urteil25.02.2015

Vergütungen für Hinter­grund­dienste im Hausnotruf steuerfreiNebenberufliche Tätigkeit der Rettungshelfer ist bis zur gesetzlich geregelten Höchstgrenze uneingeschränkt der Steuerbefreiung zuzurechnen

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Vergütungen für Rettungshelfer, die im sogenannten Hinter­grund­dienst von Haus­not­ruf­betreibern nebenberuflich tätig sind, bis zu der gesetzlich geregelten Höchstgrenze uneingeschränkt der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG zuzurechnen sind.

Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verband der freien Wohlfahrts­pflege, der nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung für seine im Hinter­grund­dienst des Hausnotrufes tätigen ehrenamtlichen Rettungshelfer ca. 50.000 Euro Lohnsteuer nachzahlen sollte. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Steuer­ver­güns­tigung nach § 3 Nr. 26 EStG nur für den Anteil der Vergütung gewährt werden könne, der auf tatsächliche Rettungs­einsätze entfalle. Bereit­schafts­zeiten seien nicht begünstigt, weil insoweit keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen erfolge.

Sich-Bereithalten stellt unabdingbare Voraussetzung für erfolgreiche Durchführung der Rettungs­einsätze dar

Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und gewährte die Steuerbefreiung auch in Bezug auf die Bereit­schafts­zeiten. Eine Differenzierung zwischen Einsatzzeiten und Bereit­schafts­zeiten verbiete sich nach Auffassung des Gerichts schon deshalb, weil das Sich-Bereithalten unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung der Rettungs­einsätze sei.

Voraussetzung für Steuerbefreiung bei neben­be­ruf­licher Tätigkeiten

Das Finanzgericht stellte in seiner Entscheidung außerdem klar, dass die Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26 EStG auch dann zur Anwendung komme, wenn der - nebenberufliche - Helfer zwar mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs tätig wird, letztlich aber maximal den in § 3 Nr. 26 EStG genannten Höchstbetrag erhält. Nach der aktuellen Fassung des § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG sind Einnahmen aus neben­be­ruf­lichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren neben­be­ruf­lichen Tätigkeiten, aus neben­be­ruf­lichen künstlerischen Tätigkeiten oder der neben­be­ruf­lichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körper­schaft­steu­er­ge­setzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21250

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI