Dokument-Nr. 14952
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- BFH/NV 2013, 307Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV), Band: 2013, Seite: 307
- NJW 2013, 1390Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1390
Bundesfinanzhof Urteil17.10.2012
BFH: Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer sind steuerfreiAufwandsentschädigung stellt keine Vergütung dar
Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind ab 2011 begrenzt und für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im hier zugrunde liegenden Fall war der Kläger vom Amtsgericht in bis zu 42 Fällen als Betreuer bestellt worden und hatte dafür Aufwandsentschädigungen nach § 1835 a BGB von bis zu 323 € pro Jahr und betreuter Person bezogen. Das Finanzamt erfasste diese Aufwandsentschädigungen als Einnahmen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kam nach seiner Auffassung nicht in Betracht, weil die Aufwandsentschädigungen nicht ausdrücklich als solche im Haushaltsplan ausgewiesen waren.
Kläger vor dem BFH erfolgreich
Der BFH folgte dagegen im Ergebnis der Auffassung des Klägers, dass die Aufwandsentschädigungen steuerfrei seien. Es handele sich zwar um Einnahmen aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie seien aber steuerfrei, und zwar in den Jahren ab 2011 - betraglich begrenzt - nach § 3 Nr. 26b EStG und in den Vorjahren (und damit im Streitfall) in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG.
Ausdrücklicher Hinweis im Haushaltsplan nicht erforderlich
Es handele sich nicht um eine Vergütung, die der Kläger ebenfalls hätte verlangen können und die dann einen erheblich höheren Umfang gehabt hätte, sondern nur um eine geringe Aufwandsentschädigung, die die für die Betreuung anfallenden Kosten typisierend abgelten solle. Der Ausweis der Aufwandsentschädigung in einem Bundesgesetz (§ 1835 a BGB) reiche für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG aus. Ein zusätzlicher ausdrücklicher Ausweis im Haushaltsplan sei weder nach dem Wortlaut der Vorschrift, noch nach ihrem Zweck und auch nicht aufgrund der Entstehungsgeschichte erforderlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
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