18.10.2024
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Dokument-Nr. 14952

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Urteil17.10.2012BundesfinanzhofVIII R 57/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BFH/NV 2013, 307Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV), Band: 2013, Seite: 307
  • NJW 2013, 1390Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1390
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Bundesfinanzhof Urteil17.10.2012

BFH: Aufwands­entschädigungen für ehrenamtliche Betreuer sind steuerfreiAufwands­entschädigung stellt keine Vergütung dar

Aufwands­entschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind ab 2011 begrenzt und für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im hier zugrunde liegenden Fall war der Kläger vom Amtsgericht in bis zu 42 Fällen als Betreuer bestellt worden und hatte dafür Aufwand­s­ent­schä­di­gungen nach § 1835 a BGB von bis zu 323 € pro Jahr und betreuter Person bezogen. Das Finanzamt erfasste diese Aufwand­s­ent­schä­di­gungen als Einnahmen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) kam nach seiner Auffassung nicht in Betracht, weil die Aufwand­s­ent­schä­di­gungen nicht ausdrücklich als solche im Haushaltsplan ausgewiesen waren.

Kläger vor dem BFH erfolgreich

Der BFH folgte dagegen im Ergebnis der Auffassung des Klägers, dass die Aufwand­s­ent­schä­di­gungen steuerfrei seien. Es handele sich zwar um Einnahmen aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie seien aber steuerfrei, und zwar in den Jahren ab 2011 - betraglich begrenzt - nach § 3 Nr. 26b EStG und in den Vorjahren (und damit im Streitfall) in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG.

Ausdrücklicher Hinweis im Haushaltsplan nicht erforderlich

Es handele sich nicht um eine Vergütung, die der Kläger ebenfalls hätte verlangen können und die dann einen erheblich höheren Umfang gehabt hätte, sondern nur um eine geringe Aufwandsentschädigung, die die für die Betreuung anfallenden Kosten typisierend abgelten solle. Der Ausweis der Aufwand­s­ent­schä­digung in einem Bundesgesetz (§ 1835 a BGB) reiche für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG aus. Ein zusätzlicher ausdrücklicher Ausweis im Haushaltsplan sei weder nach dem Wortlaut der Vorschrift, noch nach ihrem Zweck und auch nicht aufgrund der Entste­hungs­ge­schichte erforderlich.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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