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Bundesfinanzhof Urteil04.11.2014

Kosten für Aufnahme von Pflegepersonen in einem Haushalt sind steuerfreiZahlungen müssen allerdings zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe geleistet werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Leistungen, die von einer privat­recht­lichen Institution für die Aufnahme von Pflegepersonen in einem Haushalt über Tag und Nacht gewährt werden, als Beihilfe zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 des Ein­kommens­steuer­gesetzes (EStG) steuerfrei sind. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die unmittelbare Förderung der Erziehung der Pflegepersonen geleistet werden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die als Erzieherin tätige Klägerin in ihren Haushalt bis zu zwei fremde Pflegekinder aufgenommen und dafür ein Tageshonorar zuzüglich einer Sachkos­ten­pau­schale aufgrund einer Honora­r­ver­ein­barung mit einer Firma erhalten, die im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für die zuständige Stadtverwaltung die Unterbringung von Jugendlichen in Heimen, Einrichtungen sowie in Famili­en­haus­halten organisiert und für jeden zu betreuenden Jugendlichen bestimmte Beträge aus öffentlichen Haushalts­mitteln erhält.

Finanzamt setzte Honor­a­r­zah­lungen als steuerbare Einnahmen fest

Das Finanzamt berücksichtigte die Honor­a­r­zah­lungen als steuerbare Einnahmen und rechnete sie der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin zu. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, die Einnahmen seien als Beihilfe zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos.

BFH: Zahlungen sind steuerfreie Beihilfen

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung der Klägerin gefolgt und hat die Steuerfreiheit der bezogenen Leistungen für die Aufnahme der Pflegekinder bejaht. Die Zahlungen sind als Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG, die zur unmittelbaren Förderung der Erziehung (von Jugendlichen) bewilligt wurden, anzusehen.

Gewährten Leistungen sind als uneigennüzig anzusehen

Nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs sind an Pflegeeltern geleistete Erzie­hungs­gelder - in Abgrenzung zur (erwerbsmäßigen) Betreuung sogenannter Kostkinder - regelmäßig dazu bestimmt, zu Gunsten der in den Haushalt der Pflegeeltern dauerhaft aufgenommenen und wie leibliche Kinder betreuten Kinder und Jugendlichen "die Erziehung unmittelbar zu fördern". Die im Streitfall gewährten Leistungen waren auch i.S. des § 3 Nr. 11 EStG uneigennützig. Denn mit der Zahlung der Pflegegelder war keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt. Die Zahlungen ähneln damit Zahlungen, die leiblichen Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuerfrei erhalten.

Auch Zahlungen über Dritte können öffentliche Mittel sein

Auch wenn die Leistungen im Streitfall über Dritte gezahlt werden, handelt es sich um öffentliche Mittel, d.h. aus einem öffentlichen Haushalt stammende und danach verausgabte Mittel, da über die Mittel nur nach Maßgabe haushalts­recht­licher Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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