21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil21.01.2014

Nachträgliche Schuldzinsen sind nach Aufgabe der Einkünfte­erzielungs­absicht nicht abzuziehenKeine einkünf­te­min­dernde Berück­sich­tigung der Schuldzinsen als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat sich zur Frage des Abzugs nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfte­erzielungs­absicht geäußert.

Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger 1999 ein u.a. mit einer Gaststätte und mit sieben Ferienwohnungen bebautes Grundstück, aus dem er in den Streitjahren 2003 bis 2006 (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Wegen mangelnder Rentabilität des Gesamtobjektes versuchte der Kläger -- parallel zu seinen Vermie­tungs­be­mü­hungen -- ab Mai 2003, das Objekt zu veräußern, was letztlich 2008 gelang.

Finanzamt geht von Aufgabe der Einkünf­teer­zie­lungs­ab­sichten aus

Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger seine Einkünf­teer­zie­lungs­absicht mit Blick auf die seit 2003 unternommenen Verkaufs­be­mü­hungen aufgegeben habe und berücksichtigte dementsprechend die vom Kläger in den Streitjahren ermittelten Einkünfte aus der Immobilie nicht. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in diesem Punkt teilweise statt. Es ging zwar auch davon aus, dass der Kläger seine Einkünf­teer­zie­lungs­absicht schon 2003 aufgegeben habe; unbeschadet dessen seien die in den Streitjahren vom Kläger gezahlten "nachträglichen Schuldzinsen" aber nach den Grundsätzen der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung (BFH Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BStBl II 2013, 275) als Werbungskosten einkünf­te­mindernd zu berücksichtigen.

Finanzgericht muss neu entscheiden

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache an das FG zurück. Dabei hob er hervor, dass ein fortdauernder Veran­las­sungs­zu­sam­menhang von sog. "nachträglichen Schuldzinsen" mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen sei, wenn der Steuer­pflichtige zwar ursprünglich mit Einkünf­teer­zie­lungs­absicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünf­teer­zielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobi­li­e­n­objekts aus anderen Gründen weggefallen ist.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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