Dokument-Nr. 8501
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Bundesfinanzhof Urteil28.10.2008
Absetzbarkeit von Werbungskosten nur bei Erkennbarkeit der VermietungsabsichtVermietungsabsicht bei in Betracht ziehen von Wohnungsverkauf nicht erkennbar
Wer für eine leer stehende Wohnung gegenüber dem Finanzamt Werbungskosten geltend macht, muss dafür nachweisen, dass er die Wohnung vermieten und nicht verkaufen wollte. Der Wille zur Vermietung muss nach außen erkennbar sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In dem zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger eine Immobilie, die er die ersten drei Jahre mit seiner Familie bewohnte. Dann stand sie fünf Jahre leer. Während dieser Zeit liefen Verkaufsbemühungen. Anschließend wurde sie vermietet. Der Kläger machte Werbungskosten für den Zeitraum ab Beginn des Leerstandes geltend. Das Finanzamt verweigerte ihm diese Möglichkeit.
Keine Absetzbarkeit, solange Verkaufsabsicht besteht
Der Bundesfinanzhof stellte sich auf die Seite des Finanzamtes. Werbungskosten seien Aufwendungen zur Sicherung von Einnahmen. Nur die Vermietung diene dazu, Einnahmen zu erzielen, nicht aber ein beabsichtigter Verkauf. Für leer stehende Immobilien seien Werbungskosten daher nur anzuerkennen, wenn ein Entschluss zur Vermietung vorliege und nach objektiven Kriterien erkennbar sei. Eine Vermietungsabsicht sei so lange nicht erkennbar, wie ein Verkauf noch in Betracht gezogen werde.
Beweispflicht
Es wird darauf hingewiesen, dass der Eigentümer beweisen muss, dass er vermieten will. Der Nachweis kann beispielsweise durch Anzeigen oder Maklerbeauftragungen erfolgen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2009
Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte
der Leitsatz
EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
1. Wer Aufwendungen für seine zunächst selbst bewohnte, anschließend leer stehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend macht, muss seinen endgültigen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen.
2. Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen dienen als Belege (Beweisanzeichen) für die Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt.
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