18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil20.07.2010

BFH: Einkünf­teer­zie­lungs­absicht bei Vermietung von GewerbeobjektenSteuer­pflichtiger muss Vermie­tungs­be­mü­hungen belegen, um Werbungskosten geltend machen zu können

Auch bei längerfristiger Vermietung von Gewerbeobjekten - anders als bei Wohnobjekten - wird die Einkünf­teer­zie­lungs­absicht nicht vermutet, sondern ist im Einzelfall konkret festzustellen. Damit wird die Anerkennung von Verlusten erschwert. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im hiesigen Fall hatte der Kläger ein Gewerbeobjekt in den Streitjahren 2002 bis 2005 nicht vermietet, davor nur zum Teil, sporadisch und unter Wert. Er erzielte erhebliche Werbungs­kos­ten­über­schüsse, vor allem wegen Abschreibungen, Grundsteuer und Gebäu­de­ver­si­cherung. Seine Vermie­tungs­be­mü­hungen waren wenig stringent und effektiv.

Werbungskosten nicht anerkannt

Das Finanzgericht hatte die geltend gemachten Werbungskosten mangels hinreichenden Nachweises der Einkünf­teer­zie­lungs­absicht des Klägers nicht anerkannt. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof im Ergebnis.

Abzug von Werbungskosten erfordert Absicht des Einnah­me­über­schuss

Der Abzug von Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfordert, dass der Steuer­pflichtige die Absicht hat, aus der Vermietung auf Dauer einen Einnah­me­über­schuss zu erzielen. Hiervon ist bei einer auf Dauer angelegten Vermie­tung­s­tä­tigkeit grundsätzlich auszugehen. Dies gilt aber nur für die Vermietung von Wohnungen, nicht indes für die Vermietung von Gewerbeobjekten. Bei Gewer­beim­mo­bilien hat das Finanzgericht im Einzelfall festzustellen, ob der Steuer­pflichtige beabsichtigt (hat), auf die voraus­sichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

Steuer­pflichtiger trägt Beweislast

Den Steuer­pflichtigen trifft im Zweifel die objektive Beweislast (Feststel­lungslast) für das Vorliegen der Einkünf­teer­zie­lungs­absicht. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermie­tungs­be­mü­hungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuer­pflichtige - will er seine Vermie­tungs­absicht belegen - zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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