Dokument-Nr. 10329
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Bundesfinanzhof Urteil20.07.2010
BFH: Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von GewerbeobjektenSteuerpflichtiger muss Vermietungsbemühungen belegen, um Werbungskosten geltend machen zu können
Auch bei längerfristiger Vermietung von Gewerbeobjekten - anders als bei Wohnobjekten - wird die Einkünfteerzielungsabsicht nicht vermutet, sondern ist im Einzelfall konkret festzustellen. Damit wird die Anerkennung von Verlusten erschwert. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im hiesigen Fall hatte der Kläger ein Gewerbeobjekt in den Streitjahren 2002 bis 2005 nicht vermietet, davor nur zum Teil, sporadisch und unter Wert. Er erzielte erhebliche Werbungskostenüberschüsse, vor allem wegen Abschreibungen, Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Seine Vermietungsbemühungen waren wenig stringent und effektiv.
Werbungskosten nicht anerkannt
Das Finanzgericht hatte die geltend gemachten Werbungskosten mangels hinreichenden Nachweises der Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers nicht anerkannt. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof im Ergebnis.
Abzug von Werbungskosten erfordert Absicht des Einnahmeüberschuss
Der Abzug von Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, aus der Vermietung auf Dauer einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Hiervon ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich auszugehen. Dies gilt aber nur für die Vermietung von Wohnungen, nicht indes für die Vermietung von Gewerbeobjekten. Bei Gewerbeimmobilien hat das Finanzgericht im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt (hat), auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Steuerpflichtiger trägt Beweislast
Den Steuerpflichtigen trifft im Zweifel die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige - will er seine Vermietungsabsicht belegen - zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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