18.10.2024
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Dokument-Nr. 13610

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Urteil15.03.2012BundesfinanzhofIII R 58/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2012, 2911Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 2911
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Bundesfinanzhof Urteil15.03.2012

Kinder­geldan­spruch bei Au-Pair-Aufenthalt im Ausland setzt mindestens zehn Wochenstunden Sprach­un­terricht vorausAu-Pair-Aufenthalt nur bei ausreichendem Sprach­un­terricht als Berufs­aus­bildung anzusehen

Sprach­auf­enthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland sind grundsätzlich nur dann als Berufs­aus­bildung anzusehen, wenn sie von einem durch­schnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprach­un­terricht begleitet werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Für volljährige Kinder wird Kindergeld u.a. dann gezahlt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Eine Berufsausbildung dient dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Sie braucht weder in einer Ausbildungs- oder Studienordnung geregelt noch zur Erreichung eines bestimmten Berufsziels unerlässlich zu sein. Der Sprach­un­terricht von Au-pairs wird aber vom Bundesfinanzhof für erforderlich gehalten, weil auch Ausland­s­auf­enthalte, die nicht Ausbil­dungs­zwecken dienen, regelmäßig zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führen.

Sprach­un­ter­richts­s­tunden für Kinder­geldan­spruch nicht ausreichend

Im zugrunde liegenden Streitfall hielt sich die Tochter des Klägers nach dem Abitur von August 2006 bis Juni 2007 als Au-pair in England auf. Die Klage auf Kindergeld hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg, denn der Bundesfinanzhof ging in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht davon aus, dass die Tochter weniger als zehn Unter­richts­s­tunden wöchentlich erhalten hatte, weil der Zeitaufwand für Hausarbeiten nicht einbezogen werden durfte und der Kläger keine näheren Angaben zu einer behaupteten sprachlichen Unterweisung durch die Gastmutter gemacht hatte.

Ausland­s­auf­enthalte als Vorbereitung zur Ausbildung oder für Zulassung zum Studium differenziert zu bewerten

Ausland­s­auf­enthalte können allerdings unabhängig vom Umfang des Fremd­spra­chen­un­ter­richts als Berufs­aus­bildung zu qualifizieren sein, wenn sie von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremd­spra­chentest dienen (z.B. TOEFL oder IELTS). Die Tochter des Klägers hatte aber lediglich eine Sprachprüfung abgelegt, die für die Integration von Einwanderern konzipiert wurde und für die Zulassung zu einem Ausbildungsgang oder Beruf nicht unmittelbar nützlich war.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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