21.11.2024
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Dokument-Nr. 12611

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Hessisches Finanzgericht Urteil26.05.2011

Kein Kindergeld für Kinder, die vor mehreren Jahren ins nicht europäische Ausland entführt wurdenKinder haben keinen inländischen Wohnsitz mehr

Mütter oder Väter, deren Kinder vom anderen Elternteil ins nicht europäische Ausland entführt wurden, haben allenfalls dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Kinder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Entführung nach Deutschland zurückkehren. Liegt die Entführung dagegen schon Jahre zurück, besteht kein Kinder­geldan­spruch. Das hat das Hessische Finanzgericht rechtkräftig entschieden.

Geklagt hatte eine Mutter, die für ihre drei Kinder zunächst Kindergeld erhalten hatte. Die Kinder wurden im Jahre 2002 vom Kindesvater ins außer­eu­ro­päische Ausland entführt, weshalb dieser im Jahre 2003 mit rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Zudem hob die Familienkasse im Jahre 2003 die Kinder­geld­fest­setzung auf. Im Jahre 2008 beantragte die Kindesmutter erneut die Festsetzung von Kindergeld für die drei immer noch nicht zurückgekehrten Kinder. Die Kinder hätten vor der Entführung ihren festen Wohnsitz in ihrem Haushalt gehabt. Sie sei auch als Haupt­be­zugs­person für sämtliche Belange der Kinder zuständig gewesen und halte in ihrem großen Haus im Inland immer noch Zimmer für den Fall der nicht ausge­schlossenen Rückkehr der Kinder vor. Die Familienkasse lehnte die Zahlung von Kindergeld ab dem Jahr 2008 mit Einspruch­s­ent­scheidung aus dem Jahre 2010 ab, weil nach einem achtjährigen Ausland­s­auf­enthalt der mittlerweile 9, 15 und 18 Jahre alten Kinder von der Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland auszugehen sei.

Hessisches Finanzgericht verneint Anspruch auf Kindergeld

Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass der Kindesmutter für 2008 kein Kindergeld zusteht, weil die Kinder nach ihrer Entführung ins Ausland keinen inländischen Wohnsitz im Hause der Kindesmutter hatten.

Andere Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof hatten Fälle von kürzer andauernden Entführungen zu beurteilen

Soweit andere Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof in Entfüh­rungs­fällen eine Beibehaltung des Wohnsitzes des Kindes bejaht hätten, betreffe diese Rechtsprechung Fälle, in denen die Kinder jeweils nur wenige Monate nach der Entführung nach Deutschland zurückgekehrt seien. Dann greife die gesetzliche Wertung in § 9 Abs. 2 Abgabenordnung , wonach bei einer Rückkehr innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten von einer Beibehaltung des Wohnsitzes auszugehen sei.

Hier liegt eine Entführung über mehrere Jahr vor

Anders liege es jedoch im Streitfall bei einer Entführung über mehrere Jahre, weil dann nicht mehr ein nur als vorübergehend einzustufender Ausland­s­auf­enthalt vorliege. Weil im Streitfall auch keine besonderen Umstände vorlägen, die ein Festhalten am Inlandswohnsitz rechtfertigen könnten, stehe der Klägerin ab 2008 auch kein Kindergeld mehr zu.

Quelle: ra-online, Hessisches Finanzgericht (pm/pt)

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