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Bundesfinanzhof Urteil25.07.2019

Keine gewerbe­steuer­rechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern an Reise­ver­an­stalter

Entgelte, die ein Reise­ver­an­stalter an Hoteliers für die Überlassung von Hotelzimmern bezahlt, unterliegen nicht der gewerbe­steuer­rechtlichen Hinzurechnung. Dies entschied der Bundesfinanzhof zu § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbe­steuer­gesetzes. Nach diesen Vorschriften werden bei der Gewerbesteuer dem nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körper­schaft­steuer­rechts ermittelten Gewinn Miet- und Pachtzinsen, die zuvor gewinnmindernd berücksichtigt wurden, teilweise wieder hinzugerechnet, wenn die Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen des Betriebs des Steuer­pflichtigen zuzurechnen sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist in der Rechtsform einer GmbH als Reise­ver­an­stalterin tätig und organisiert Pauschalreisen. Zu diesem Zweck schloss sie mit anderen Leistungs­trägern im Inland und im europäischen Ausland Verträge über typische Reise­vor­leis­tungen, insbesondere Übernachtungen, Perso­nen­be­för­de­rungen, Verpflegungen, Betreuungen und Aktivitäten im Zielgebiet. Im Rahmen ihrer Gewer­be­steu­e­r­er­klärung für 2008 nahm die Klägerin zwar Hinzurechnungen für von ihr geleistete Miet- und Pachtzinsen vor, jedoch nur hinsichtlich der von ihr angemieteten Geschäftsräume. Die an die Hoteliers gezahlten Entgelte blieben bei den Hinzurechnungen unberück­sichtigt.

FG bejaht gewer­be­steu­erliche Hinzurechnung

Das Finanzamt war nach Durchführung einer Betriebsprüfung dagegen der Auffassung, dass nicht insgesamt eine Hotelleistung "eingekauft" werde, sondern ein Teil des an die Hoteliers bezahlten Entgeltes auf die "Anmietung" von Hotelzimmern entfalle. Entsprechend erhöhte es den gewerblichen Gewinn um den gesetzlich vorgesehenen Teil dieser Mietzinsen. Das Finanzgericht entschied zunächst im Rahmen eines Zwischenurteils über verschiedene Rechtsfragen. Dabei gelangte es u.a. zu dem Ergebnis, dass in den von der Klägerin an die Hoteliers gezahlten Entgelten Mietzinsen enthalten seien und der betreffende Anteil bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen sei.

BFH verneint gewer­be­steu­erliche Hinzurechnung

Dagegen sah der Bundesfinanzhof die Revision der Klägerin als begründet an. Die Hinzurechnung setze neben dem Vorliegen eines Miet- oder Pachtvertrages voraus, dass die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuer­pflichtigen wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Letzteres verneinte der Bundesfinanzhof, da bei einer nur kurzfristigen Überlassung der Hotelzimmer auch nur eine entsprechend kurzfristige Eigen­tü­mer­stellung der Klägerin zu unterstellen sei. Für die Zuordnung von Wirtschafts­gütern zum Anlage- oder dem Umlaufvermögen sei der konkrete Geschäfts­ge­genstand des Unternehmens zu berücksichtigen und - soweit wie möglich - auf die betrieblichen Verhältnisse des Steuer­pflichtigen abzustellen.

Geschäftsmodell es Reise­ver­an­stalters erfordert typischerweise keine langfristige Nutzung überlassener Wirtschaftsgüter

Insofern sei entscheidend, dass das Geschäftsmodell eines Reise­ver­an­stalters wie der Klägerin typischerweise keine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen Wirtschaftsgüter erfordere. Vielmehr diene die nur zeitlich begrenzte Nutzung der Wirtschaftsgüter dem Bedürfnis des Reise­ver­an­stalters, sich ständig an dem Wandel unterliegende Markter­for­dernisse (wie z.B. veränderte Kundenwünsche oder veränderte Verhältnisse am Zielort der Reise) anpassen zu können.

Da das FG bislang nur durch Zwischenurteil über Einzelfragen entschieden hatte, ging die die Sache an das Finanzgericht zurück.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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