23.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil24.09.2018

Reise­vor­leistungs­einkauf eines Reise­ver­an­stalters unterliegt nicht der Hinzurechnung bei der GewerbesteuerVoraussetzung des fiktiven Anlagevermögens nicht erfüllt

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der sogenannte Reise­vor­leistungs­einkauf nicht der gewer­be­steu­er­lichen Hinzurechnung unterliegt.

Das klagende Unternehmen des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Reiseveranstalter. Es "kauft" unter anderem Hotelleistungen von (ausländischen) Hoteliers und Agenturen ein, um diese dann gebündelt im Rahmen einer Pauschalreise anbieten zu können. Das beklagte Finanzamt unterwarf einen Teil der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von fremden Wirtschafts­gütern des Anlagevermögens der gewer­be­steu­er­lichen Hinzurechnung. Dabei schätzte es die auf die Zimmer­über­lassung als solche entfallenden Aufwendungen und separierte Entgelte für Leistungen, denen ein eigener wirtschaft­licher Gehalt zukommen sollte.

FG: Hoteleinkauf unterliegt nicht gewer­be­steu­er­licher Hinzurechnung

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entge­gen­ge­treten. Nach seiner Auffassung unterliegt der Hoteleinkauf nicht der gewer­be­steu­er­lichen Hinzurechnung. Es fehle an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens. Der Geschäftszweck der Klägerin setze das dauerhafte Vorhandensein von Hotels nämlich nicht voraus. Der Reise­vor­leis­tungs­einkauf sei gedanklich ihr Wareneinsatz. Die Tätigkeit der Klägerin lasse sich - ihr Eigentum an den Hotels bzw. Hotelzimmern unterstellt - nicht nur dann wirtschaftlich sinnvoll ausüben, wenn das Eigentum langfristig erworben wird. Dies würde den Interessen der Klägerin, die auf ein verändertes Nachfra­ge­ver­halten auf dem Reisemarkt (z.B. aufgrund geopolitischer Krisen) kurzfristig reagieren müsse, gerade zuwiderlaufen. Die "eingekauften" Hotels oder Hotelzimmer stellten damit bei wirtschaft­licher Betrachtung eher Umlaufvermögen als Anlagevermögen dar. Die Rolle der Klägerin als Reise­ver­an­stalterin entspreche mehr der einer Vermittlerin von Reiseleistungen als der einer Zwischen­mieterin von Hotelzimmern.

Geschäftsmodell würde sich eigen­ka­pi­ta­l­fi­nanziert nicht darstellen lassen

Nach Auffassung des Finanzgerichts wird diese Auslegung durch die Entste­hungs­ge­schichte sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Normen bestätigt. Der Gesetzgeber habe eine Hinzurechnung des Reise­vor­leis­tungs­einkaufs im Jahr 2007 nicht im Blick gehabt. Zudem lasse sich das Geschäftsmodell eines klassischen (Pauschal-)Reise­ver­an­stalters, der - wie die Klägerin - eine Vielzahl von Hotels in einer Vielzahl von Zielgebieten bereithält, eigen­ka­pi­ta­l­fi­nanziert nicht darstellen. Dann könne der Objekt­steu­er­cha­rakter der Gewerbesteuer aber auch keine Hinzurechnung von betrieblich veranlassten Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Finan­zie­rungs­neu­tralität rechtfertigen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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