21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil16.05.2013

Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Verwendung einer "komprimierten" Elster-Einkom­men­steu­e­r­er­klärungSteuerberater übernahm Verantwortung für Vollständigkeit der Angaben

Den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden, wenn er seinem Mandanten lediglich eine "komprimierte" Elster-Einkom­men­steu­e­r­er­klärung zur Überprüfung aushändigt, ohne vorher den maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln und seinem Mandanten damit die Möglichkeit nimmt, die darin enthaltenen Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zunächst in einem Haushalt gelebt. Wegen des Zusammenlebens mit der Kindsmutter stand ihm der Entlastungsbetrag für Allein­er­ziehende nach § 24 b des Einkom­men­steu­er­ge­setzes von 1.308 Euro nicht zu, so dass in seinen Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen keine entsprechenden Angaben zu machen waren. Nach der Trennung von der Lebensgefährtin hatte er erstmals einen Anspruch auf den Entlas­tungs­betrag.

Steuererklärung enthielt keine Rubriken zum Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende

Der vom Kläger beauftragte Steuerberater fertigte - wie in den Vorjahren - die Steuerklärung für das Jahr 2007 anhand der Angaben des Klägers an, ohne Kenntnis von der Trennung zu haben. Er legte dem Kläger eine mit Hilfe des Programms "Elster" erstellte komprimierte Einkom­men­steu­er­klärung zur Prüfung, Unterzeichnung und Weiterleitung an das Finanzamt vor. Diese Steuererklärung enthielt keine Rubriken - und damit auch keine Eintragungen - zum Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende, wie sie im amtlichen Vordruck in der "Anlage Kind" vorgesehen sind. Das Finanzamt erließ einen entsprechenden Einkom­men­steu­er­be­scheid.

Steuerberater beantragte Änderung des Einkom­mens­steu­er­be­scheids

Der Steuerberater erlangte erst nachträglich Kenntnis von der Trennung. Er beantragte für seinen Mandanten die Änderung des Einkom­men­steu­er­be­scheids und die Berück­sich­tigung des Entlas­tungs­betrags. Eine Änderung des Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung kam nur in Betracht, wenn weder ein grobes Verschulden des Klägers noch ein ihm zuzurechnendes grobes Verschulden des Steuerberaters vorgelegen haben sollte.

BFH: Steuerberater hat grob fahrlässig gehandelt

Der BFH bejahte ein grobes Verschulden des Steuerberaters. Indem dieser dem steuerlich unerfahrenen Kläger lediglich eine komprimierte Einkom­men­steu­e­r­er­klärung zur Prüfung überlassen habe, ohne den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, habe er grob fahrlässig gehandelt. Damit habe er dem Kläger die Möglichkeit genommen, davon Kenntnis zu nehmen, dass - wie aus den Zeilen 35 ff. der "Anlage Kind" des amtlichen Vordrucks ersichtlich - ein Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende gewährt werden könne und dass insoweit weitere Angaben erforderlich seien. Letztlich habe der Steuerberater durch sein Handeln die Verantwortung dafür übernommen, dass die in der von ihm erstellten komprimierten Steuererklärung aufgeführten Angaben auch vollständig waren. Insoweit sei es auch unerheblich, dass der Ausdruck dieser Erklärung auf die Verwendung des Programms "Elster" zurückzuführen sei.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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