18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil21.07.2011

BFH: Solida­ri­täts­zu­schlag bis zum Jahr 2007 nicht verfas­sungs­widrigBeitrag darf nicht zur Deckung dauerhafter Finan­zie­rungslücke dienen

Die Festsetzung des Solida­ri­täts­zu­schlags zur Einkommen- und Körper­schaft­steuer war bis zum Jahr 2007 verfas­sungsmäßig. Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren diente er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wieder­her­stellung der deutschen Einheit. Zu einem dauerhaften Instrument der Steue­r­um­ver­teilung darf der Solida­ri­täts­zu­schlag allerdings nicht werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In den beiden Streitfällen hatten eine Rechtsanwältin und eine GmbH gegen die Festsetzung des Solida­ri­täts­zu­schlags für die Jahre 2005 bzw. 2007 geklagt und geltend gemacht, der Solidaritätszuschlag sei von Anfang an verfas­sungs­widrig gewesen, mindestens aber durch Zeitablauf verfas­sungs­widrig geworden.

Bund darf Solida­ri­täts­zu­schlag als so genannte Ergän­zungs­abgabe zur Einkommen- und Körper­schaft­steuer erheben

Der Bundesfinanzhof folgte den Argumenten der Kläger nicht und berief sich dazu auf die bisherige Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts. Im Wesentlichen begründete der Bundesfinanzhof seine Entscheidungen bei der Verkündung der Urteile damit, dass der Bund den Solida­ri­täts­zu­schlag als so genannte Ergän­zungs­abgabe zur Einkommen- und Körper­schaft­steuer erheben dürfe. Mit seiner Höhe (Aufkommen im Jahr 2007 ca. 12,3 Mrd. Euro) höhle er nicht das Bund und Ländern gemeinsam zustehende Aufkommen aus Einkommen- und Körper­schaft­steuer aus, sondern stehe dazu in angemessenem Verhältnis.

Zeitlich Begrenzung des Solida­ri­täts­zu­schlags nicht notwendig

Der Solida­ri­täts­zu­schlag habe auch nicht zeitlich begrenzt werden müssen. Es sei auch nicht erforderlich, dass die zu finanzierenden Aufgaben genau bezeichnet werden oder dass es zu einer konkreten Zweckbindung der Einnahmen komme.

Ergän­zungs­abgabe nur zur Finanzierung eines aufga­ben­be­zogenen Mehrbedarfs des Bundes zulässig

Durch Zeitablauf sei das Solida­ri­täts­zu­schlags­gesetz jedenfalls bis 2007 nicht verfas­sungs­widrig geworden. Allerdings dürfe eine Ergän­zungs­abgabe nur zur Finanzierung eines aufga­ben­be­zogenen Mehrbedarfs des Bundes erhoben werden. Sie könne aber erst dann verfas­sungs­widrig werden, wenn der mit der Einführung verfolgte Zweck erreicht sei und die Abgabe nicht wegen eines anderen Zwecks fortgeführt werden solle, sondern zur Deckung einer dauerhaften Finan­zie­rungslücke diene. An der Finanzierung der einigungs­be­dingten Lasten beteilige sich der Bund bis zum Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 mit weiter sinkenden Beträgen. Von einer Deckung einer dauernden Finan­zie­rungslücke sei bis zum Jahr 2007 deshalb nicht auszugehen.

Keine gleich­heits­widrige Benachteiligung durch Bemessung des Solida­ri­täts­zu­schlag nach Einkommensteuer bei Gewer­be­trei­benden

Die im Verfahren II R 50/09 klagende Rechtsanwältin werde nicht dadurch gleich­heits­widrig benachteiligt, dass der Solida­ri­täts­zu­schlag bei Gewer­be­trei­benden nach der Einkommensteuer bemessen werde, die zuvor bereits um pauschal anzurechnende Gewerbesteuer gemindert sei.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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