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Dokument-Nr. 2754

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Bundesfinanzhof Beschluss28.06.2006

BFH verneint Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Solida­ri­täts­zu­schlag­ge­setzesSache hat keine grundsätzliche Bedeutung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Solida­ri­täts­zu­schlag­ge­setzes (SolZG) 1995 nicht bestehen. Er lehnte es ab, das Gesetz dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Prüfung vorzulegen.

In dem entschiedenen Fall hatten für das Jahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute die Festsetzung des Solida­ri­täts­zu­schlags durch das Finanzamt mit der Begründung angefochten, dass der Solidaritätszuschlag spätestens ab dem Streitjahr eine verfas­sungs­widrige Sondersteuer darstelle. Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, dass das SolZG verfas­sungsgemäß sei, weshalb ein Grund, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) einzuholen, nicht bestehe.

Im anschließenden Beschwer­de­ver­fahren über die Zulassung der Revision machten die Eheleute geltend, der Solida­ri­täts­zu­schlag habe sich zu einer eigenen Steuer neben der Einkommen- und Körper­schaft­steuer entwickelt, so dass er nicht mehr als verfas­sungs­rechtlich zulässige Ergän­zungs­abgabe angesehen werden könne.

Der BFH verneinte dagegen die grundsätzliche Bedeutung der Sache und wies die Beschwerde zurück. Es handele sich bei dem mit dem SolZG 1995 eingeführten Solida­ri­täts­zu­schlag um eine Steuer, die als Ergän­zungs­abgabe zur Einkommensteuer und zur Körper­schaft­steuer i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes (GG) erhoben werde. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob eine Ergän­zungs­abgabe nur befristet erhoben werden dürfe, sei höchst­rich­terlich geklärt. Das BVerfG habe bereits bei der Prüfung früherer Ergän­zungs­ab­ga­be­gesetze entschieden, dass die zeitliche Befristung nicht zum Wesen der Ergän­zungs­abgabe i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG gehöre. Es sei nicht ersichtlich, dass insoweit eine erneute Entscheidung erforderlich sei, weil neue bislang nicht geprüfte Einwände in Literatur oder Rechtsprechung gegen die höchst­rich­terliche Auffassung erhoben würden.

Vorinstanz:

FG Münster vom 27. September 2005 - 12 K 6263/03 E (EFG 2006, 371)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/2006 des BFH vom 26.07.2006

der Leitsatz

GG Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6

SolZG 1995

1. Es bestehen keine Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des SolZG 1995 vom 23. Juni 1993 in der für den Veran­la­gungs­zeitraum 2002 geltenden Fassung.

2. Die Frage, ob eine Ergän­zungs­abgabe i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nur befristet erhoben werden darf, ist bereits (im verneinenden Sinn) durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt.

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