18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil27.09.2005

Solida­ri­täts­zu­schlag verfas­sungsgemäß

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass auch mehrere Jahre nach der Wieder­ver­ei­nigung ein Solida­ri­täts­zu­schlag zur Einkommensteuer erhoben wird. Dies entschied der 12. Senat des Finanzgerichts Münster.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die Kläger der Meinung, dass der Solidaritätszuschlag spätestens seit dem Jahr 2002 eine verfas­sungs­widrige Sondersteuer darstelle. Der Staat sei nur berechtigt, zur Bewältigung von Notständen Sonderabgaben von kurzer Dauer zu erheben. Diese Voraussetzung erfülle der Solida­ri­täts­zu­schlag nicht mehr.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster war anderer Auffassung und wies die Klage ab. Das Solida­ri­täts­zu­schlag­gesetz sei verfas­sungsgemäß. Da das Aufkommen aus dem Solida­ri­täts­zu­schlag in den allgemeinen Haushalt einfließe, handele es sich nicht um eine Sonderabgabe, sondern um eine Steuer in Gestalt einer Ergän­zungs­abgabe. Dem Gesetzgeber stehe bei der Erschließung von Steuerquellen ein weitreichender Gestal­tungs­spielraum zu, der bei Erlass des Solida­ri­täts­zu­schlag­ge­setzes nicht überschritten worden sei. Der Zweck, die Einnahmen wegen der mit der Wiedervereinigung zusam­men­hän­genden finanziellen Belastungen zu verbessern, sei in der Geset­zes­be­gründung nachvollziehbar dargestellt. Darin, dass der Gesetzgeber für das Jahr 2002 an dem Solida­ri­täts­zu­schlag festgehalten habe, liege ebenfalls kein Verfas­sungs­verstoß. Die Finanzlage des Bundeshaushalts habe sich von 1990 bis 2002 kontinuierlich und in erheblichem Umfang verschlechtert. Der Gesetzgeber habe deshalb Maßnahmen zur Stabilisierung des Haushalts treffen müssen. Ob die mit der Wieder­ver­ei­nigung zusam­men­hän­genden Kosten auf andere Weise hätten finanziert werden können, entziehe sich wegen des weitreichenden Gestal­tungs­spielraums des Gesetzgebers einer Beurteilung durch das Gericht.

Siehe nachfolgend:

BFH, Beschl. v. 28.06.2006: BFH verneint Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Solida­ri­täts­zu­schlag­ge­setzes

Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/05 des FG Münster vom 29.11.2005

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