18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 1363

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Münster Urteil27.09.2005

Solida­ri­täts­zu­schlag verfas­sungsgemäß

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass auch mehrere Jahre nach der Wieder­ver­ei­nigung ein Solida­ri­täts­zu­schlag zur Einkommensteuer erhoben wird. Dies entschied der 12. Senat des Finanzgerichts Münster.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die Kläger der Meinung, dass der Solidaritätszuschlag spätestens seit dem Jahr 2002 eine verfas­sungs­widrige Sondersteuer darstelle. Der Staat sei nur berechtigt, zur Bewältigung von Notständen Sonderabgaben von kurzer Dauer zu erheben. Diese Voraussetzung erfülle der Solida­ri­täts­zu­schlag nicht mehr.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster war anderer Auffassung und wies die Klage ab. Das Solida­ri­täts­zu­schlag­gesetz sei verfas­sungsgemäß. Da das Aufkommen aus dem Solida­ri­täts­zu­schlag in den allgemeinen Haushalt einfließe, handele es sich nicht um eine Sonderabgabe, sondern um eine Steuer in Gestalt einer Ergän­zungs­abgabe. Dem Gesetzgeber stehe bei der Erschließung von Steuerquellen ein weitreichender Gestal­tungs­spielraum zu, der bei Erlass des Solida­ri­täts­zu­schlag­ge­setzes nicht überschritten worden sei. Der Zweck, die Einnahmen wegen der mit der Wiedervereinigung zusam­men­hän­genden finanziellen Belastungen zu verbessern, sei in der Geset­zes­be­gründung nachvollziehbar dargestellt. Darin, dass der Gesetzgeber für das Jahr 2002 an dem Solida­ri­täts­zu­schlag festgehalten habe, liege ebenfalls kein Verfas­sungs­verstoß. Die Finanzlage des Bundeshaushalts habe sich von 1990 bis 2002 kontinuierlich und in erheblichem Umfang verschlechtert. Der Gesetzgeber habe deshalb Maßnahmen zur Stabilisierung des Haushalts treffen müssen. Ob die mit der Wieder­ver­ei­nigung zusam­men­hän­genden Kosten auf andere Weise hätten finanziert werden können, entziehe sich wegen des weitreichenden Gestal­tungs­spielraums des Gesetzgebers einer Beurteilung durch das Gericht.

Siehe nachfolgend:

BFH, Beschl. v. 28.06.2006: BFH verneint Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Solida­ri­täts­zu­schlag­ge­setzes

Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/05 des FG Münster vom 29.11.2005

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1363

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI