21.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil14.01.2010

Solida­ri­täts­zu­schlag auch im Jahr 2007 noch verfas­sungsgemäß

Der Solida­ri­täts­zu­schlag ist auch im 13. Jahr seiner Erhebung verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Finanzgerichts Köln.

Das Gericht führte aus, dass das Solida­ri­täts­zu­schlag­gesetz verfassungsgemäß zu Stande gekommen sei. Der Soli sei eine Ergän­zungs­abgabe, für die eine zeitliche Befristung nicht erforderlich sei. Der Senat widersprach der Auffassung der Klägerin, dass der Gesetzgeber den Bürger durch die Bezeichnung der Abgabe über ihren wahren Charakter getäuscht habe.

Nieder­säch­sisches Finanzgericht ist anderer Auffassung

Der 13. Senat teilt damit nicht die Meinung des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts (Beschluss v. 25.11.2009 - 7 K 143/08 -), das in seiner Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht von der Verfas­sungs­wid­rigkeit des Solida­ri­täts­zu­schlages für das Jahr 2007 ausgegangen ist. Auch das Finanzgericht Münster hatte in einer Entscheidung vom 8. Dezember 2009 (1 K 4077/08 E) bereits die Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Soli bejaht.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Köln

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