23.11.2024
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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss25.11.2009

Nieder­säch­sisches Finanzgericht hält Solida­ri­täts­zu­schlag für das Jahr 2007 für verfas­sungs­widrig und ruft das Bundes­ver­fas­sungs­gericht anBundes­ver­fas­sungs­gericht muss nun über Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Solida­ri­täts­zu­schlags entscheiden

Das nieder­säch­sische Finanzgericht hält die andauernde Erhebung des Solida­ri­täts­zu­schlags für verfas­sungs­widrig und setzte die Klage eines leitenden Angestellten aus, der Einspruch gegen seinen Steuerbescheid erhoben hatte. Er klagt gegen die Rechtmäßigkeit des Solida­ri­täts­zu­schlags im Jahr 2007.

Seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgängig) wird der Solidaritätszuschlag im Wege einer Ergän­zungs­abgabe i.H.v. 5,5 % auf die Einkommensteuer und Körper­schaft­steuer erhoben. Das jährliche Aufkommen aus dem Solida­ri­täts­zu­schlag beträgt derzeit rund 12 Mrd. EUR.

Richter: Solida­ri­täts­zu­schlag ist verfas­sungs­widrig

Der 7. Senat des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts hält die andauernde Erhebung des Solida­ri­täts­zu­schlags für verfassungswidrig und legt das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 143/08 dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht (BVerfG) vor.

Spätestens seit dem Jahr 2007 hat der Solida­ri­täts­zu­schlag seine verfas­sungs­rechtliche Berechtigung verloren

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Ergän­zungs­abgabe nach dem Solida­ri­täts­zu­schlags­gesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfas­sungs­rechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Ergän­zungs­abgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solida­ri­täts­zu­schlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergän­zungs­abgabe gedeckt werden.

Verfahren wurde ausgesetzt

Das Gericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG zur verfas­sungs­recht­lichen Überprüfung vorgelegt.

Hinweis

Der nieder­säch­sische Finanzgericht spielte schon einmal eine Vorreiterrolle. Es war das erste Finanzgericht, das im Februar 2007 die Neuregelung der Pendler­pau­schale für verfas­sungs­widrig erachtete (Nds. Finanzgericht, Beschluss v. 27.02.2007 - 8 K 549/06 -). Im Dezember 2008 erklärte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht dann die gekürzte Pendler­pau­schale tatsächlich für verfas­sungs­widrig (BVerfG, Urteil v. 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 -).

Hintergrund

Der Solida­ri­täts­zu­schlag wurde 1991 im Rahmen des Solidarpakts für zunächst ein Jahr eingeführt. Seit 1995 wird er wieder erhoben - in Ost und West. Seine Höhe beträgt zurzeit 5,5 Prozent der Einkom­mens­steuer, er gilt auch für die Körper­schafts­steuer.

Quelle: ra-online, Niedersächsisches Finanzgericht

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