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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss25.11.2009
Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 für verfassungswidrig und ruft das Bundesverfassungsgericht anBundesverfassungsgericht muss nun über Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags entscheiden
Das niedersächsische Finanzgericht hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und setzte die Klage eines leitenden Angestellten aus, der Einspruch gegen seinen Steuerbescheid erhoben hatte. Er klagt gegen die Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Jahr 2007.
Seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgängig) wird der Solidaritätszuschlag im Wege einer Ergänzungsabgabe i.H.v. 5,5 % auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das jährliche Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt derzeit rund 12 Mrd. EUR.
Richter: Solidaritätszuschlag ist verfassungswidrig
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und legt das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 143/08 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor.
Spätestens seit dem Jahr 2007 hat der Solidaritätszuschlag seine verfassungsrechtliche Berechtigung verloren
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Ergänzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden.
Verfahren wurde ausgesetzt
Das Gericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt.
Hinweis
Der niedersächsische Finanzgericht spielte schon einmal eine Vorreiterrolle. Es war das erste Finanzgericht, das im Februar 2007 die Neuregelung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig erachtete (Nds. Finanzgericht, Beschluss v. 27.02.2007 - 8 K 549/06 -). Im Dezember 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht dann die gekürzte Pendlerpauschale tatsächlich für verfassungswidrig (BVerfG, Urteil v. 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 -).
Hintergrund
Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 im Rahmen des Solidarpakts für zunächst ein Jahr eingeführt. Seit 1995 wird er wieder erhoben - in Ost und West. Seine Höhe beträgt zurzeit 5,5 Prozent der Einkommenssteuer, er gilt auch für die Körperschaftssteuer.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2009
Quelle: ra-online, Niedersächsisches Finanzgericht
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