21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil08.12.2009

FG Münster: Solida­ri­täts­zu­schlag für das Jahr 2007 ist verfas­sungsgemäßUnbefristete Erhebung des Solida­ri­täts­zu­schlags nicht zu beanstanden

Der Solida­ri­täts­zu­schlag für das Jahr 2007 für verfas­sungsgemäß. Dies entschied das Finanzgericht Münster und teilt damit nicht die Auffassung des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts, das dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht jüngst die Frage der Verfas­sungs­wid­rigkeit des Solida­ri­täts­zu­schlages für das Jahr 2007 vorgelegt hat.

Das Gericht erläuterte seine Entscheidung damit, dass höchst­rich­terlich geklärt sei, dass eine Ergän­zungs­abgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nicht nur befristet erhoben werden dürfe; die Erhebung des Solida­ri­täts­zu­schlags sei unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

Deckung des Bedarfs für die Erhebung innerhalb eines Jahres nicht möglich

Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bedarf für die Erhebung des Solida­ri­täts­zu­schlages im Jahr 2007 gedeckt gewesen sei. Die im so genannten Solidarpakt II vorgesehene Absenkung der Ergän­zungs­zu­wei­sungen an die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestätige, dass die Kosten der deutschen Einheit, die tragendes Motiv des Gesetzgebers zur Einführung des Solida­ri­täts­zu­schlages gewesen seien, als begrenzt eingeschätzt würden. Ihre Deckung könne, auch wenn der Zeitraum als langfristig zu bezeichnen sei, durch die Erhebung der Ergän­zungs­abgabe erfolgen.

Quelle: ra-online, FG Münster

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