21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil15.07.2015

Bremische Tourismusabgabe und Hamburger Kultur- und Tourismustaxe verfas­sungsgemäßDen Steuern zugrun­de­liegende Gesetze verstoßen nicht gegen Gleichheitssatz

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sowohl das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe als auch das Hamburgische Kultur- und Tourismus­taxen­gesetz verfas­sungsgemäß ist.

Bei den Abgaben nach diesen Gesetzen handelt es sich um kommunale Aufwandsteuern, die nur für privat veranlasste Übernachtungen in Beher­ber­gungs­be­trieben anfallen, nicht aber für berufsbedingte Übernachtungen. Die zugrunde liegenden Verfahren wurden von zwei Hotelbetreibern aus Bremen und Hamburg geführt. Beide hatten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die jeweilige Steuer für Beher­ber­gungs­leis­tungen bei der zuständigen Behörde angemeldet.

Aufwand für privat veranlasste Übernachtungen kann Gegenstand einer kommunalen Aufwandsteuer sein

Der Bundesfinanzhof ging in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts davon aus, dass der Aufwand für privat veranlasste Übernachtungen Gegenstand einer kommunalen Aufwandsteuer sein kann. Die bremische Tourismusabgabe und die hamburgische Kultur- und Tourismustaxe sind dabei nicht mit der Umsatzsteuer vergleichbar; Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG), der den Vorrang einer bundes­ge­setzlich geregelten Steuer vor kommunalen Aufwandsteuern vorsieht, steht also der Erhebung dieser Steuern nicht entgegen. Die diesen Steuern zugrun­de­lie­genden Gesetze verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere kann ein Verstoß gegen die Verfassung nicht darin gesehen werden, dass Steuerschuldner die Betreiber der Beher­ber­gungs­be­triebe und nicht die Übernach­tungsgäste sind.

Gesetze sehen ausreichend Überprü­fungs­mög­lich­keiten von privat oder beruflich veranlassten Übernachtungen vor

Obwohl die für die Steuerpflicht erforderliche Unterscheidung zwischen privat veranlassten und beruflich bedingten Übernachtungen Probleme hinsichtlich der Nachprüfung durch die zuständigen Finanzbehörden aufwirft, vermochte der Bundesfinanzhof ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht zu erkennen. Beide Gesetze sehen nach Ansicht des Bundes­fi­nanzhofs aufgrund von Aufzeichnungs-, Mitwirkungs- und Auskunfts­pflichten sowie der Möglichkeit einer Überprüfung vor Ort hinreichende Überprü­fungs­mög­lich­keiten vor. Die Gäste müssen die berufliche Veranlassung von Übernachtungen in Bremen glaubhaft machen und in Hamburg durch geeignete Belege nachweisen. Bei Arbeitnehmern ist regelmäßig von einer beruflichen Veranlassung auszugehen, wenn sie der Arbeitgeber bestätigt oder die Rechnung an den Arbeitgeber ausgestellt wird.

Keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbst­be­stimmung

Die Aufwandsteuern verletzen schließlich nicht das Recht der Übernach­tungsgäste auf informationelle Selbst­be­stimmung. Bei Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb muss bereits aufgrund der Meldegesetze ein Meldeschein ausgefüllt werden. Die zur Vermeidung der Steuerpflicht erforderliche Angabe, die Übernachtung sei beruflich veranlasst, hat nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs kein solches Gewicht, dass die Erhebung der Steuern generell ausgeschlossen wäre.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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