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Dokument-Nr. 11577

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Bundesfinanzhof Urteil30.03.2011

BFH: Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist nicht verfas­sungs­widrigFinanz­ver­waltung nicht zur Erteilung von Auskünften ohne finanzielle Gegenleistung verpflichtet

Die gesetzliche Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte durch die Finanzämter (so genannte Auskunfts­ge­bühren) verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In einem weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof es zudem als nicht ernstlich zweifelhaft angesehen, dass die Auskunftsgebühr auch verfassungsgemäß ist, wenn sie im Einzelfall besonders hoch ausfällt (im Streitfall: 91.456 Euro) und soweit ihre Höhe sich nach der vom Finanzamt für die Bearbeitung des Antrags aufgewendeten Zeit richtet.

Auskunfts­ge­bühren im Jahr 2006 erstmals gesetzlich geregelt

Das Verfahren zur Erteilung verbindlicher Auskünfte über die steuerliche Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte wurde im Jahr 2006 in § 89 der Abgabenordnung erstmals gesetzlich geregelt. Für die Bearbeitung entsprechender Auskunfts­anträge werden seitdem Gebühren erhoben, die sich nach dem Wert berechnen, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat; die Gebühren für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ersatzweise wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene Stunde angesetzt.

Bundesfinanzhof verneint verfas­sungs­recht­lichen Bedenken hinsichtlich Auskunfts­ge­bühren

Die neu geschaffene Auskunftsgebühr sah sich von vornherein beträchtlichen rechts­po­li­tischen, aber auch verfas­sungs­recht­lichen Zweifeln ausgesetzt: Das Steuerrecht sei derart kompliziert, dass die Finanz­ver­waltung gehalten sei, gebührenfrei über einschlägige Anfragen der Steuer­pflichtigen Auskunft zu erteilen. Diese verfas­sungs­recht­lichen Bedenken hält der Bundesfinanzhof im Ergebnis nicht für durchschlagend. Mit den Auskünften seien für die Steuer­pflichtigen besondere Vorteile bereits im Vorfeld von Steuer­ge­stal­tungen verbunden; die Finanz­ver­waltung sei nicht verpflichtet, solche Vorteile ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen. Die vom BFH konkret entschiedenen Fälle betrafen Auskünfte über die steuerlichen Auswirkungen geplanter Umstruk­tu­rie­rungen von Unternehmen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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