15.11.2024
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Dokument-Nr. 13070

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Urteil21.02.2012Bundesarbeitsgericht9 AZR 487/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA 2012, 793Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2012, Seite: 793
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Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil26.01.2010, 7 Sa 442/09
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.02.2012

Keine doppelten Urlaubs­ansprüche bei unwirksamer KündigungArbeitnehmer muss sich Urlaub aus vorherigem Arbeits­ver­hältnis anrechnen lassen

Hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeits­ver­hältnis gekündigt wurde, eine neue Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen, hat er dann keinen doppelten Urlaubsanspruch, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das erste Arbeits­ver­hältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wurde bei der Beklagten als Fachexpertin für Fotogrammetrie eingestellt. Im Arbeitsvertrag sind 29 Arbeitstage Urlaub vereinbart. Nachdem die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis mehrmals gekündigt hatte und die Klägerin ein anderweitiges Arbeits­ver­hältnis eingegangen war, wurden ihr im Kalenderjahr 2008 21 Arbeitstage Urlaub gewährt. Mit einem Schreiben vom 6. November 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erfolglos Urlaub für die Zeit vom 14. November bis zum 30. Dezember 2008. Im Kündi­gungs­rechtsstreit der Parteien wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeits­ver­hältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten nicht vor Ablauf des Jahres 2008 aufgelöst worden ist. Die Vorinstanzen haben der Klage, mit der die Klägerin einen Ersat­z­ur­laubs­an­spruch von 29 Arbeitstagen für das Jahr 2008 festgestellt haben wollte, stattgegeben.

Klägerin steht nur Ersat­z­ur­laubs­an­spruch von acht Arbeitstagen zu

Die Revision der Beklagten, mit der diese die Anrechnung von 21 Urlaubstagen auf den Urlaubsanspruch der Klägerin für das Kalenderjahr 2008 erreichen wollte, hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Der Klägerin steht für das Jahr 2008 nur ein Ersat­z­ur­laubs­an­spruch von acht Arbeitstagen zu. Da sie nicht gleichzeitig ihre Pflichten aus beiden Arbeits­ver­hält­nissen erfüllen konnte, hat sie keinen doppelten Urlaubsanspruch, sondern muss sich die ihr gewährten 21 Urlaubstage auf ihren Urlaubsanspruch gegenüber der Beklagten anrechnen lassen.

Pflichten aus beiden Arbeits­ver­hält­nissen können nicht gleichzeitig erfüllt werden

Der Anspruch auf Urlaub besteht nach § 6 Abs. 1 BUrlG nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Die Vorschrift regelt den Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubsjahres den Arbeitgeber wechselt. Sie erfasst jedoch nicht den Fall, dass ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitgebers ein anderweitiges Arbeits­ver­hältnis eingegangen ist und festgestellt wird, dass das Arbeits­ver­hältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. In einem solchen Fall liegt ein Doppe­l­a­r­beits­ver­hältnis vor. Hätte der Arbeitnehmer seine Pflichten aus beiden Arbeits­ver­hält­nissen nicht gleichzeitig erfüllen können und hat der Arbeitgeber, mit dem er während des Kündi­gungs­rechtss­treits ein Arbeits­ver­hältnis eingegangen ist, ihm für ein laufendes Kalenderjahr Urlaub gewährt, hat er im Umfang des ihm erteilten Urlaubs grundsätzlich keinen weiteren Urlaubsanspruch für dieses Jahr. Einem doppelten Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers steht entgegen, dass dieser im Falle eines Obsiegens im Kündi­gungs­rechtsstreit grundsätzlich so zu stellen ist, als hätte keine tatsächliche Unterbrechung des Arbeits­ver­hält­nisses stattgefunden. Zwar handelt es sich beim Urlaub nicht um Entgelt für geleistete Dienste, sodass die Anrech­nungs­vor­schriften § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB keine unmittelbare Anwendung finden. Wegen der Gleichheit der Interessenlage ist jedoch eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen geboten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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