15.11.2024
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Dokument-Nr. 27198

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Bundesarbeitsgericht Urteil19.03.2019

Kürzung von Urlaubs­ansprüchen aus Elternzeit zulässigArbeitgeber kann Urlaub unter Berufung auf § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG zulässig ankündigen und kürzen

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG auch für den Zeitraum der Elternzeit besteht, er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Beklagten seit dem 1. Juni 2001 als Assistentin der Geschäfts­leitung beschäftigt. Sie befand sich u.a. vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Mit Schreiben vom 23. März 2016 kündigte die Klägerin das Arbeits­ver­hältnis mit der Beklagten zum 30. Juni 2016 und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubs­ansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Mit Schreiben vom 4. April 2016 erteilte die Beklagte der Klägerin vom 4. April bis zum 2. Mai 2016 Urlaub, die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs lehnte sie ab. Die Klägerin machte mit ihrer Klage zuletzt noch die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit geltend.

Kürzung des Erholungs­urlaubs für Elternzeit bei Abgabe einer rechts­ge­schäft­lichen Erklärung des Arbeitgebers zulässig

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Urlaubs­ansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 mit Schreiben vom 4. April 2016 wirksam gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangs­be­dürftige rechts­ge­schäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungs­mög­lichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeits­ver­trags­parteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

Kein Verstoß gegen geltendes EU-Recht

Die Kürzung des gesetzlichen Minde­st­ur­laubs­an­spruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeits­zei­trichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmen­ver­ein­barung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 04.10.2018 - C-12/17 -).

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm)

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