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Dokument-Nr. 11650

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Urteil17.05.2011Bundesarbeitsgericht9 AZR 197/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 167Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 167
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Saarland, Urteil25.11.2009, 2 Sa 36/09
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil17.05.2011

BAG: Anspruch auf Erholungsurlaub besteht gekürzt auch für ElternzeitUrlaub darf lediglich für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden

Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers entsteht jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit. Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Der schwer­be­hinderte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 1989 als Sachbearbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem auf das Arbeits­ver­hältnis der Parteien anzuwendenden Mantel­ta­rif­vertrag für die Metall- und Elektro­in­dustrie Saarland (MTV) stehen ihm jährlich 30 Arbeitstage Erholungsurlaub zu. Weiterhin hat der Kläger Anspruch auf jährlich fünf Arbeitstage Zusatzurlaub für schwer­be­hinderte Arbeitnehmer gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX. Der Kläger befand sich in der Zeit vom 16. August 2008 bis zum 15. Oktober 2008 in Elternzeit. Die Beklagte vertritt die Auffassung, für die Elternzeit sei kein Urlaubsanspruch des Klägers entstanden. Deshalb hätten ihm 2008 nur 27,1 Arbeitstage Erholungsurlaub und 4,6 Arbeitstage Zusatzurlaub zugestanden. Der Kläger macht demgegenüber seine vollen Urlaubs­ansprüche gekürzt um ein Zwölftel (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) geltend. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

MTV trifft keine abweichende Regelung hinsichtlich Kürzung des Erholungs­urlaubs um ein Zwölftel je Kalendermonat der Elternzeit

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht zu Beginn des Jahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit und darf lediglich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden. Der MTV trifft keine hiervon abweichende Regelung. Diese Grundsätze gelten auch für den Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX. Der Senat musste nicht darüber befinden, ob die gesetzliche Kürzungs­be­fugnis europa­rechts­konform ist. Der Kläger hat nur den gekürzten Anspruch geltend gemacht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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