15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 6081

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Urteil20.05.2008Bundesarbeitsgericht9 AZR 219/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BAGE 126, 352Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 126, Seite: 352
  • DB 2008, 2258Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2008, Seite: 2258
  • FamRZ 2008, 2197Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2008, Seite: 2197
  • MDR 2008, 1403Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 1403
  • NZA 2008, 1237Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2008, Seite: 1237
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil17.01.2007, 18 Sa 997/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil20.05.2008

BAG: Resturlaub kann auch nach zweiter Elternzeit noch genommen werdenBundes­a­r­beits­gericht ändert Rechtsprechung

Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren (vgl. bis 31. Dezember 2006 § 17 Abs. 2 BErzGG, danach inhaltsgleich § 17 Abs. 2 BEEG). Der Urlaub ist abzugelten, wenn das Arbeits­ver­hältnis während der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird (§ 17 Abs. 3 BErzGG/BEEG). Der Neunte Senat hat § 17 Abs. 2 BErzGG bisher so ausgelegt, dass der auf Grund einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.

Die Klägerin nahm für die Betreuung ihres ersten Kinds vom 3. Dezember 2001 bis 7. Oktober 2004 Elternzeit in Anspruch.

Zweite Elternzeit schloss sich nahtlos an die erste Elternzeit an

Wegen der Geburt ihres zweiten Kinds im Jahr 2003 schloss sich „nahtlos“ eine weitere, bis 18. August 2006 verlangte Elternzeit an. Das 1988 begründete Arbeits­ver­hältnis der Parteien endete am 31. Dezember 2005. Die Klägerin fordert mit ihrer im Januar 2006 zugestellten Klage die Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Jahr 2001.

BAG: Resturlaub wird übertragen

Der Neunte Senat hat der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Der Resturlaub wird weiter übertragen, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann. Das ergibt eine verfassungs- und europa­rechts­konforme Auslegung von § 17 Abs. 2 BErzGG/BEEG. Sie hat den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, die Vorgaben in Art. 7 der Arbeits­zei­trichtlinie, Art. 2 der Gleich­be­hand­lungs­richtlinie und die Wertungen aus Art. 8 und 11 der Mutter­schutz­richtlinie zu beachten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/08 des BAG vom 20.05.2008

der Leitsatz

Der vor einer ersten Elternzeit entstandene Anspruch auf Erholungsurlaub wird nach § 17 Abs. 2 BErzGG auf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit übertragen, die sich unmittelbar an die frühere Elternzeit anschließt. Der Senat gibt seine entge­gen­stehende bisherige Rechtsprechung auf.

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