14.11.2024
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Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil16.11.2010

Kein Urlaubsanspruch während der ElternzeitArbeitnehmer haben während der Elternzeit keinen Anspruch auf Urlaub oder Urlaub­s­ab­geltung

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der seinem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Für diesen Zeitraum scheidet demnach auch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs aus. Dies geht aus einem Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts Niedersachsen hervor.

Der Arbeitgeber muss die Urlaubskürzung gemäß § 17 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) zwar ausdrücklich erklären. Jedoch braucht diese Erklärung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Der Arbeitgeber kann sie vor Beginn der Elternzeit, während oder nach der Elternzeit abgeben.

Elternzeit beruht auf freier Entscheidung des Arbeitnehmers

Diese rechtliche Situation in Deutschland verstößt nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts auch nicht gegen europäisches Recht. Anders als in einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall geht es bei der Elternzeit um einen Tatbestand, bei dem die Unmöglichkeit der Urlaubs­ge­währung auch auf einer Entscheidung des Arbeitnehmers selbst beruht. Dieser ist also nicht aus von seinem Willen unabhängigen Gründen gehindert, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, sondern deshalb, weil er sich dafür entschieden hat, Erzie­hungs­urlaub in Anspruch zu nehmen. Alternativ hätte für die Familie des Arbeitnehmers auch die Möglichkeit bestanden, dass kein Famili­en­mitglied Elternzeit in Anspruch nimmt oder der andere Elternteil. Ausschlaggebend ist also letztlich eine Willen­s­ent­scheidung des Arbeitnehmers selbst.

Während der Elternzeit sind die arbeits­ver­trag­lichen Rechte und Pflichten stark reduziert

Dieses Ergebnis entspricht auch dem Gegen­sei­tig­keits­ver­hältnis des Arbeitsvertrags. Der Urlaubs- und Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruch ist letztlich Teil der vom Arbeitgeber zu erbringenden Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung. Während der Elternzeit sind jedoch die beiderseitigen vertraglichen Pflichten suspendiert. Das Arbeitsverhältnis ist also in seinem Kerninhalt umgestaltet. Darin unterscheidet sich die rechtliche Situation des Arbeitnehmers während der Elternzeit von derjenigen, in der der Arbeitnehmer während seines Erholungs­urlaubs erkrankt und den Urlaub nachholen kann bzw. Anspruch auf Abgeltung hat.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Niedersachsen (vt/we)

der Leitsatz

§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG (rao)

Für jeden vollen Monat der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers um 1/12 kürzen. Die Kürzung kann der Arbeitgeber vor Beginn oder nach der Elternzeit dem Arbeitnehmer gegenüber erklären.

Auch nach Beendigung des Arbeits­ver­hältnis kann der Arbeitgeber die Kürzungs­er­klärung abgeben. In diesem Fall wird der Abgel­tungs­an­spruch des Arbeitnehmers entsprechend reduziert.

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